Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 150 Gesellschaftsvertrag

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage

1.
bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und
2.
bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292

zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass

1.
Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und
2.
über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.

§ 139 § 141