Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 150 Gesellschaftsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2021-09-10#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2021-09-10#abs-2 (2) Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2021-09-10#abs-3 (3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/150?asof=2021-09-10#abs-4 (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 150 eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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