Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/149?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/149?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 149 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 149 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2029)
BGBl. 2015 I S. 2029
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.