Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei
nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen. Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/123?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/123?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einem Anleger der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind der Jahresabschluss und der Lagebericht auf Anfrage vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/123?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 123 neu gefasst durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 12 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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