Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte

Stand: 10.09.2021

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-1 (1) Der Jahresbericht

1.
eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
2.
eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-2 (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-3 (3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-4 (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-5 (5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

§ 106 § 108