Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
Stand: 10.09.2021
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 107 KAGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-1 (1) Der Jahresbericht
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-2 (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-3 (3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-4 (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107#abs-5 (5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.