Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Jahresbericht
im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Publikumssondervermögen sind der Bundesanstalt jeweils der nach den §§ 101, 103, 104 und 105 zu erstellende Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 51 und 52 verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/107?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 107 neu gefasst durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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