Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben
Stand: 10.06.2019
Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.