Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
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Nach Gewicht
- KG, 19.10.2022 – 19 W 153/22
- OLG Bremen, 15.09.2017 – 5 W 26/17Zitiert von 3
- KG, 17.03.2011 – 1 W 457/10Zitiert von 4
- LG Kleve, 27.06.2017 – 4 T 21/17
- OLG Brandenburg, 13.08.2018 – 3 W 13/18Zitiert von 1
- LG Koblenz, 24.01.2017 – 2 T 45/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 10.01.2023 – 102 VA 127/22Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 06.01.2021 – 21 W 124/20
- BayObLG, 25.06.2020 – 1 VA 43/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 357 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/357#abs-1 (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/357#abs-2 (2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.