Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1080/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1732/22Zitiert von 5
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1809/21Zitiert von 6
- AG Stuttgart, 26.01.2023 – 3 UR II 3/22
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.11.2021 – 18 W 197/21Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 23.02.2021 – 75 AR 7/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 JVKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.