Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 4 Höhe der Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- OLG Bremen, 15.09.2017 – 5 W 26/17Zitiert von 3
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 3 Ws 7/21Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 – 20 K 6392/18Zitiert von 6
- LAG Hessen, 21.04.2015 – 15 Sa 1062/14Zitiert von 1
- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1809/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 JVKostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/4#abs-1 (1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/4#abs-2 (2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/4#abs-3 (3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.