Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz

JVKostG

§ 8 Vorschuss

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/8#abs-1 (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/8#abs-2 (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

§ 7 § 9