Gesetze / Justizverwaltungskostengesetz
JVKostG§ 8 Vorschuss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
- VG Aachen, 02.02.2023 – 8 K 1809/21Zitiert von 6
- OVG NRW, 11.01.2023 – 15 E 599/22Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/8#abs-1 (1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVKostG/8#abs-2 (2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.