Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar
| in der Honorargruppe ... | in Höhe von ... Euro |
|---|---|
| 1 | 65 |
| 2 | 70 |
| 3 | 75 |
| 4 | 80 |
| 5 | 85 |
| 6 | 90 |
| 7 | 95 |
| 8 | 100 |
| 9 | 105 |
| 10 | 110 |
| 11 | 115 |
| 12 | 120 |
| 13 | 125 |
| M 1 | 65 |
| M 2 | 75 |
| M 3 | 100 |
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich entsprechend der Entscheidung über die Heranziehung nach der Anlage 1. Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro; maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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01.04.2025 in Kraft
§ 9 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302)
BGBl. 2024 I Nr. 302
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.