Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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