Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 14 Vereinbarung der Vergütung
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 14 JVEG →
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Nach Gewicht
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 – L 3 R 407/16 BZitiert von 1
- SG Konstanz, 07.11.2023 – S 10 KO 853/22
- OVG Bremen, 17.07.2020 – 2 S 149/20
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.01.2020 – L 2 SB 101/19 BZitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 12.05.2023 – 5/24 KLs 7/22
- LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2020 – L 4 SB 122/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 05.09.2024 – L 3 R 140/24 B
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2024 – L 1 P 13/23 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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