Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 06.10.1961 – 2 StR 362/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2 = und 3 GVG Auklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptvertahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen,

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Gve § 24, § 25 Nr. 2 c,Nr. 3

Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Nr. 2 = und 3 GVG Auklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptvertahren entsprechend eröffnet worden, so darf der Einzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen,

BGH, Baschl. v. 6. Oktober 1961 - 2 StR 362/61 - LG Wuppertal 22 Ns 1/61 (36/61 VIII)

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Kellner Hax_K u RES Wohnsitz, geboren au ww in: ‚„ zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Diebstshis im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bbundesgerichtsnofs nach Anhörung des Generslbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 1961 beschlossen;

Hat die Staatsanwaltschaft nach § 25 Ur: 2 c und 3 GVG Anklage zum Einzelrichter erhoben und ist das Hauptverfahren entsprechena eröffnet worden, so darf der Linzelrichter im Rahmen des § 24 Abs. 2 GVG. auf eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkennen.

Gründe§

Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Amtsrichter gegen den angeklagten das Hauptverfahren wegen Diebstahls im Rückfall vor dem Einzelrichter des amtsgerichts Wuppertal eröffnet. Der Einzelrichter hat auf eine Zuchthausstrafe von einen Jahr eriiannt. Gegen das die Berufung des Angeklagten verwerfende Urteil des Landgerichts in Wuppertal haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide fügen, daß der Einzelrichter seine Strafgewalt, die nur pis zu einem Jahr Gefängnis reiche, überschritten und damit gegen die §§ 24, 25 GVG verstoßen habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf will den kevisioren stattgeben.

Es ist der Auffassung, die Zuständigkeitsregelung

des § 25 Nr, 2 c und 3 GVG beschränke auch die nach § 24 Abs. 2 GVG dem Antsgericht zustchende Strafgevalt für den Einzelrichter auf das Höchstmaß von einem Jahr Gefängnis; dieser sei daher nicht mehr zuständig, wenn er eine höhere Strafe für angezeigt halte, so Jaß im vorliegenden Falle das Verfahren an das Schöflfengericht hättc verwiesen werden müssen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht folgendes ausz

Die gegenteilige Ansicht der bisherigen Rechtsprechung, der überwiegend auch das Schrifttum gefolgt sei, könne sich zwar auf den liortlaut des Gesetzes berufen, werde aber dem Sinn der kegelung nicht gerecht. Die Aufzählung der dem Amtsrichter allein zur Entscheidung zugewiesenen Sachen lasse erkennen, daß nur in fällen geringerer und geringster Bedeutung Strafsachen ohne Zuziehung von Schöffen entschieden werden sollen. Davon könne aber keine Rede mehr sein, wenn eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängnis oder eine entsprechende Zuchthausstrafe geboten sei. Die bisherige Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß die Erweiterung der Strafgewalt des Einzelrichters mißbräuchlich ausgenützt werde.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der Intscheidung gehindert durch die entgegenstehenden Urteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.6.1951 (BayObiGSt 1951 S. 452 Nr. 128), des Oberlandesgerichts

raunschweig vom 9.2.1951 (NJW 1951 S. 674 Er. 38) und

des Cberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1956 (GA 1957 S. 24% Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur EIntscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegts

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Darf der Amtsrichter als Einzelrichter eine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr verhängen, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklege unter den Vorausseizungen des § 25 Nr. 2 c GVG arhoben hatte?

Die Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

In der Sache bejaht der Senat in Übereinstimmung mit dem veneralbundesanwalt die vorgelegte Frage. Er vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zu folgen.

während § 24 GVG die Zuständigkeit des Amtsgerichts (Einzelrichter und Schöffengericht) regelt und in Abs. 2 die ihm zustehende Strafgewalt begrenzt, teilt § 25 GVG die in diese Zuständigkeit fallendenSachen zwischen Einzelrichter und Schöffengericht auf. Nach § 25 Nr. 2 cc und 3 GVG entscneidet der Anmtsrichter allein, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist. Die Vorschrift enthält also jedenfalls dem W- rtlaut nach keine Beschränkung des Strafbannes des Einzelrichters. Das erkennt auch das vorlegenue Oberlandesgericht an. Unzweideutig stellt das Gesetz es allein auf die zu erwartende, nicht aber auf die zu erkennende Strafe ab, d.h. auf die Beurteilung der Staatsanwaltschaft bei Erhebung der Anklage und die des Amtsrichters bei Eröffnung des Hauptverfahrens:

Es ist nicht anzunehmen, der Gesetzgeber wäre sich bei der gewählten Fassung nicht bewußt gewesen, daß das der Beurteilung zugrunde liegende, vorläufige Bild sich auf Grund der Hauptverhandlung verändern und der

kEinzelrichter deshalb eine höhere Strafe für angemessen halten kann; denn diese Fassung geht, worauf bereits

das Bayerische Gberste Landesgericht in der angeführten Entscheidung hingewiesen hat, auf die Regelung durch die Verordnung vom 4. Januar 1924 (R4Bl. 1924, 1 511)

- sog. Emminger Verordnung — zurück. Sie schränkte das der Staatsanwaltschaft eingeräumte ürmessen, bei Vergehen Anklage zum Einzelrichter oder zum Schöffengericht

zu erheben, nur insoweit ein, als Anklagc zun Einzelrichter erhoben werden sollte, wenn zu erwarten war, es werde auf keine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis erkannt. Es war damals aber unbestritten, daß der FEinzelrichter nicht gehindert war, eine höhere Strafe auszusprechen, Es liegt daher nahe, daß der Gesetzgeber es zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er der Ansicht gewesen wäre, daß abweichend hiervon nun der Einzelrichter seine Zuständigskeit verlieren solle, falls er entgegen der Erwartung

bei Eröffnung des Hauptverfahrens auf Grund der Hauptverhandlung eine höhere Strafe für verwirkt erachte. Dies ist nicht geschehen und daher die Folgerung gerechtfertigt, daß auch im Falle des § 25 Nr. 2 c und 3 GVG dem Einzelrichter die dem Amtsgericht in § 24 Abs. 2 GVG zugebilligte Strafgewalt unbeschränkt zusteht.

Hierfür sprechen auch die Regelungen anderer Vorschriften, in denen die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit eines Verfahrens von der zu erwartenden Strafe abhängig gemacht ist.

So stellt es § 232 StPO_für die Lurchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des AÄngeklasten zwar auf die zu erwartende Strafe ab, verbietet anders als § 25 GVG aber auch ausdrücklich, eine höhere Strafe zu verhängen. Der Gesetzgeber hat demnach hier eine besondere Vorschrift für notwendig gehalten, um ein Überschreiten der festgelegten ürenzce zu verhindern.

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Anders verfährt er bei der Regelung des beschleunigten Verfahrens. § 212 b Abs. 1 St20 bestimmt, daß der Amtsrichter oder das Schöffengericht die Aburteilung im beschleunigten Verfahren abzulehnen hat, wenn eine höhere Strafe als ein Jehr Gefängnis zu erwarten ist, Bedeutete dies aber, wie die Gegenmeinung bei der gleichartigen Bestimmung des § 25 GVG annimmt, daß diese Strafgrenze auch nicht mehr überschritten werden dürfe, wenn die Erwartung sich als unrichtig erweist, so wäre Satz 2 des § 212 Abs: 1 StPO unverständlich; denn er verbietet nur, Zuchthaus oder eine Mauregel der Sicherung und Besserung zu verhängen. Aus der Beschränkung des Verbotes ergibt sich also zweifelsfrei, daß auch eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis zulässig ist.

Das Jugendgerichisgesetz trifft die gleiche Regelung. während § 39 Abs, 1 JGG den Jugendrichter für zuständig erklärt bei Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehun,swaßregeln, Zuchtmittel oder zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzelrichter erhebt, verbietet es § 39 Abs. 2 JGG, auf eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer zu erkennen. Der Jugendrichter ist demnach, wenn einmal Anklage bei ihm erhoben und das Hauptverfahren eröffnet ist, nicht an die Straferwartung des § 39 Abs. 1 JGG gebunden; seine Strafgewalt ist vielmehr nur insoweit eingeschränkt, als ihm nicht die des Jugenäschöffengerichts in vollem Umfange zugestanden wird.

Alle diese Regelungen bestätigen die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung, das in § 25 Nr. 2 c und 3 GVG zwar die Zuständigkeit des Einzelrichiers von der zu erwartenden Strafe abhängig gemacht, inm aber die allgemeine Strafgewalt des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 GVG

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eingeräumt ist, fails die Hauptverhandlung die kErwartung nicht bestätigt:

Demgegenüber können die erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Es ist nicht widerspruchsvoll, daß das Gesetz einerseits die Zuständigkeit des Einzelrichters ausschließt, wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Gefüngnis vor Eröffnung des Hauptverlahrens zu erwarten ist, andererseits die Zuständigkeit bestehen läßt, wenn sich diese Sachlage erst in der Hauptverhandlung ergibt; denn prozeßökonomische Gesichtspunkte, so namentlich die Vermeidung ven Verzögerungen, die gerade bei den dem ELinzelrichter zugewiesenen Sachen mißlich sind, lassen es durchaus als sinnvoll erscheinen, es bei der Zuständigkeit des Einzelrichters zu belassen, wenn sich erst im Laufe der Haupsverhandlung zeigt, daß die ursprüngliche Erwartung nicht berechtigt war. Deshalb kann auch nicht anerkannt werden, daß die hier vertretene Auffassung den Sinne der Bestimmung des § 25 GVG widerspreche, Die Befürchtung, eine Erweiterung der Strafgewalt des Linzelrichters könne mißpräuchlich ausgenutzt werden, entbehrt der Grundlage. Bisher sind keine Anhaltspunkte hierfür aufsetaucht; auch sind keine Beschwerden in dieser kichtung laut geworden. Gegebenenfalls wäre es Sache des Gesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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