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BGH Beschluss vom 03.03.1970 – 5 StR 79/70

5. Strafsenat

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079

5 _StR 79/70

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Studenten Bernd D me aus ME (Westfalen),

geboren am mus 1950 ir Hamm,

aus

. den Verwaltungslehrling Heinz

S dort geboren am I —

- Sachbezeichnung: Peter Su... -

wegen Schweren Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der ‚Sitzung vom 3. März 1970 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten DW una SC wirä das Urteil der Jugendkämner des Landgerichts in Osnabrück vom 16.0ktober 1969, soweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache an den für Lingen/Enms zuständigen Jugendrichter zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, soweit sie die beiden Beschwerdeführer verurteilt, wie folgt begründet:

"Die tatrichterlichen Beweiserwägungen, aus denen die bestreitenden Angeklagten im Fall ‚28 der Urteilsgründe für überführt erachtet worden sind, am 16.Januar 1969 an dem Einbruchsdiebstahl in das Fotogeschäft Hww in TO = 1 > Mittäter teilgenommen zu haben, können von Rechtsirrtum beeinflußt worden sein.

Als Beweisanzeichen für die Täterschaft der An-. geklagten wertet die. Jugendkammer u.a., daß beide eine kriminalpolizeiliche Vernehmung zu den Tatvorwürfen abgelehnt und stattdessen der Kriminalpolizei ausführliche schriftliche Stellungnahmen eingereicht haben, ohne schon darin ihre in der

“ Hauptverhandlung gegebene Einlassung erwähnt zu haben, nach der sie zur Tatzeit nicht in

DEE, sondern jeder für sich in CB gewesen seien (UA 5.56).

Den Angeklagten in dieser Weise die Art ihrer. Verteidigung im Ermittlungsverfahren anzulasten, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Eine Vernehmung durch die Kriminalpolizei abzulehnen, war das Recht der Angeklagten, über

das sie sogar belehrt werden mußten ($ :1653a Abs.4 in Verb.m, § 136 Abs.1 Satz 2 u.5 StPO). Denmentsprechend durften keine für sie nachtsiligen Schlüsse daraus gezogen werden, daß sie von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Die wiedergegebene, von der Revision beanstandete Urteilsstelle gibt zu "der Besorgnis Anlaß, daß die Jugendkammer dies verkannt haben könnte.

Aus der Gegenüberstellung der schriftlichen Angaben der Angeklagten vor der Kriminalpolizei mit ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung Folgerungen zu ihren Lasten zu ziehen, war zwar grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall reichen die Darlegungen des Urteils jedoch nicht aus, um für die hier gezogene Schlußfolgerung | eine Nachprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das Landgericht teilt den Inhalt der gegenüber der Kriminalpolizei abgegebenen schriftlichen Äußerungen der Angeklagten nicht mit. Es stellt auch nicht fest, daß ihnen bei deren Abgabe die genaue Tatzeit bereits bekahnt war. Ohne Angaben darüber bleibt jedoch offen, ob“

die Angeklagten schon damals zü dem von der Jugendkammer vermißten Alibi-Vorbringen mit Bewsisamtritten Anlaß hatten und überhaupt in der Lage waren.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil gegen beide Angeklagte auf den dargelegten möglichen Rechtsirrtümern beruht, kann es nicht bestehenbleiben.

Für die neue Hauptverhandlung ist nicht mehr die Jugendkammer, sondern der Jugendrichter sachlich zuständig (§§ 108 Abs.1, 39 Abs.1 JGG), weil wegen des Verschlechterungsverbots des § 358

Abs.2 StPO, das auch in Jugenäsachen gilt, für beide Angeklagte nicht mehr als vier Wochen Dauerarrest zu erwarten ist."

Der Senat schließt sich dem an.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann