Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Urteil vom 12.08.2026 – 2 StR 667/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:120826U2STR667.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Juli 2025 im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Alter des Angeklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, schwerer Vergewaltigung (jeweils begangen als Heranwachsender), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (jeweils begangen als Erwachsener) gemäß § 32 Satz 1 JGG unter einheitlicher Anwendung von Jugendstrafrecht zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 6. November 2024 (2 StR 290/24, NStZ-RR 2025, 90 ff.) das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war, sowie im Strafausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. November 2024 - 2 StR 290/24, StV 2026, 78 ff.) - das vorbezeichnete Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung.
Nunmehr hat das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO betreffend die Tat eingestellt, von der der Angeklagte im ersten Rechtsgang freigesprochen worden war (versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zum Nachteil der Nebenklägerin). Feststellend, dass der Angeklagte rechtskräftig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe), der Freiheitsberaubung (Fall II.6 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall II.7 der Urteilsgründe) und der Beleidigung in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Fall II.8 der Urteilsgründe) schuldig ist, hat es ihn zu einer „Jugendstrafe“ von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von den Vorwürfen der schweren Vergewaltigung (Fall II.2 der Urteilsgründe) und des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.1 der Urteilsgründe) jeweils zum Nachteil der Zeugin Z. hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass der Angeklagte „für den Zeitraum der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft und für etwaige bei Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die Taten zum Nachteil der Zeugin Z. entstandene Schäden zu entschädigen“ ist.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision den Teilfreispruch und die Strafzumessung, soweit Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt ist.
Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Strafzumessung vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
I.
Das Landgericht hat - soweit hier von Belang - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte wurde am 1. Januar 2004 in Syrien geboren und ist dort bis 2018/2019 aufgewachsen, bevor er über die Türkei und Griechenland 2021 nach Deutschland einreiste. Im Tatzeitraum von Mitte Oktober 2022 bis zum 6. Januar 2023 war er 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Demgegenüber war das Landgericht im ersten Rechtsgang noch davon ausgegangen, der Angeklagte habe spätestens am 1. August 2022 sein 21. Lebensjahr vollendet und damit die abgeurteilten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin als Erwachsener begangen.
2. Folgende Feststellungen sind bereits in Rechtskraft erwachsen:
a) Anfang September 2022 lernte der Angeklagte die am 20. August 2010 geborene Nebenklägerin kennen, mit der er in Kenntnis ihres Alters im Oktober 2022 an zwei Tagen jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe).
b) Ende Oktober 2022 sperrte der Angeklagte die Nebenklägerin in der Wohnung seines Freundes im Zuge eines Streits für etwa eine Stunde im Badezimmer ein (Fall II.6 der Urteilsgründe).
c) Im Verlaufe eines Streits im Dezember 2022 kurz vor Weihnachten schlug der Angeklagte die Nebenklägerin, drückte sie zu Boden und trat mit einem seiner mit „Sneakern“ beschuhten Füße gegen ihren Kopf, wodurch die Nebenklägerin Schmerzen und blaue Flecken erlitt (Fall II.7 der Urteilsgründe).
d) Bei einem Polizeieinsatz am 6. Januar 2023 spuckte der Angeklagte in Richtung der beiden Polizeibeamten, ohne diese zu treffen, und äußerte, er werde die Mütter der Polizeibeamten „ficken“. Sodann schlug der Angeklagte zwei Mal gezielt in Richtung eines der Polizeibeamten, um diesen zu verletzen, was ihm jedoch nicht gelang, da der angegriffene Polizeibeamte die Schläge abfangen konnte (Fall II.8 der Urteilsgründe).
3. Darüber hinaus ist dem Angeklagten mit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage zur Last gelegt worden, am 28. Juli 2022 der Zeugin Z. ein Bein gestellt, diese gewürgt und ihr unter Vorhalt eines Messers und Kundgabe von Drohungen ins Gesicht geschlagen und Bargeld sowie weitere Gegenstände weggenommen zu haben (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Juli 2022 soll er die Zeugin Z. unter Vorhalt eines Küchenmessers zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss gezwungen haben (Fall II.2 der Urteilsgründe).
Dass der Angeklagte am 28. und 29. Juli 2022 diese ihm zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil der Zeugin Z. beging, hat das Landgericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht.
II.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf von Straftaten zum Nachteil der Zeugin Z. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, hat das angefochtene Urteil Bestand. Die dem Teilfreispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2025 - 2 StR 526/24, Rn. 5). Diese hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. So hat das Landgericht bedacht, dass der Angeklagte und die Zeugin Z. eine kurzlebige, äußerst konfliktbeladene intime Beziehung pflegten. Was die dem Angeklagten insoweit vorgeworfenen Tathandlungen anbelangt, bestand eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die nicht zum Nachteil des Angeklagten auflösbar gewesen ist.
2. Die Revision hat jedoch mit der Aufklärungsrüge zum Strafausspruch Erfolg.
a) Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Anders als im ersten Rechtsgang ist das Landgericht dem Ergebnis des von dem zugezogenen Sachverständigen Dr. H. referierten forensischen Altersdiagnostik-Gutachtens nicht gefolgt. Nach diesem von Professor W. und Dr. M. nach einer Untersuchung des Angeklagten im Institut für Rechtsmedizin gefertigten Gutachten war der Angeklagte zum Untersuchungszeitpunkt am 8. März 2023 mindestens 21,6 Jahre, wahrscheinlich sogar 29 Jahre alt. Danach war er bei Begehung der Taten mindestens 21 Jahre alt und damit Erwachsener.
Der Sachverständige Dr. H. hat ausgeführt, es sei eine an geltenden Leitlinien orientierte mehrstufige Altersdiagnostik-Prüfung anhand unterschiedlicher Untersuchungsmethoden (u.a. Röntgenuntersuchungen der Zähne, der Wachstumsfugen an den Handgelenken und der Schlüsselbeine) erfolgt. Die nach seiner Einschätzung zuverlässigste Untersuchung, nämlich diejenige der Schlüsselbeine, habe ein Mindestalter des Angeklagten von 21,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergeben. Die jüngste jemals untersuchte Person mit einem Knochenstadium wie beim Angeklagten sei 21,6 Jahre alt gewesen. Die dem zugrunde liegenden Studien würden global erhoben. Die Kriterien liefen über die verschiedenen Ethnien ähnlich ab. Entwicklungskriterien würden sich dabei nicht wesentlich unterscheiden.
Dieses Gutachten hat das Landgericht verworfen mit der Begründung, der Sachverständige habe auf Nachfrage nicht darzulegen vermocht, auf welche konkrete Art und Weise das tatsächliche Alter von ausländischen Probanden in den zugrunde liegenden Studien verifiziert worden sei. Er habe die statistische Ausgangslage für seine medizinische Beurteilung nicht dergestalt plausibel machen können, dass diese für das Landgericht als tragfähige Grundlage hätte dienen können.
b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Verfahrensrüge eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht habe es versäumt, dem Sachverständigen Gelegenheit zur Prüfung der Studienlage zu geben, um ihn anschließend ergänzend zu befragen. Dessen Nachforschungen und Erläuterungen hätten ergeben, dass das Alter der ausländischen Probanden in den zugrunde liegenden Studien zuverlässig nachgewiesen worden wäre.
c) Die zulässig erhobene Aufklärungsrüge hat Erfolg. Die Jugendkammer hat das Altersdiagnostik-Gutachten als Beweismittel nicht ausgeschöpft. Zwar ist sie den Ausführungen des Sachverständigen zu den vorgenommenen medizinischen Untersuchungen vorbehaltlos gefolgt, nicht jedoch dessen Angabe, die der von ihm vorgestellten Altersdiagnostik zugrunde liegenden Studien beruhten auf einer „verlässlichen Datengrundlage“. Soweit sie Letzteres bezweifelt, hätte sich ihr aufdrängen müssen, dem Sachverständigen aufzugeben und zeitlich ausreichende Gelegenheit zu geben, die von ihr vermisste Datenlage - etwa nach Rücksprache mit den Gutachtern Professor W. und Dr. M. - nachzureichen, um ihn sodann ergänzend zu befragen. Hilfsweise hätte sie Professor W. und Dr. M. als Ersteller des Gutachtens befragen müssen.
Der Strafausspruch beruht auf dem Verfahrensfehler.
3. Im Übrigen bestehen auch sachlich-rechtliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung.
Soweit das Landgericht „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür sieht, dass die von dem Angeklagten vorgelegte Geburtsurkunde „unecht“ sein könnte, lässt es unerörtert, dass zum einen die Schwester des Angeklagten auf dessen Betreiben die Geburtsurkunde, ausgestellt am 9. Juli 2023, zu einem Zeitpunkt beschafft hat, als sich der Angeklagte bereits seit circa sechs Monaten in Untersuchungshaft befunden hat, und dass zum anderen das in der syrischen Urkunde bescheinigte Geburtsdatum des 1. Januar 2004 jedenfalls für eine nicht den tatsächlichen Umständen entsprechende und damit unzuverlässige Pauschaldatierung des Geburtsdatums sprechen könnte (vgl. Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 1 Rn. 24a).
Soweit sich das Landgericht bei der Altersbestimmung ergänzend auf die vagen Angaben der älteren Schwester des Angeklagten und ihres Ehemannes stützt, sind diese Angaben schon deshalb nicht belastbar, weil beide Zeugen weder konkrete Angaben zum Alter des Angeklagten machen noch sich an einen Geburtstag des Angeklagten haben erinnern können.
4. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO).
Appl Meyberg Schmidt RiBGH Dr. Lutz ist wegenUrlaubs an der Signaturgehindert. Zimmermann Appl