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Artikel 52 · BT-Drs. 17/2279 · S. 38

Zu Artikel 52

Zu Artikel 52
1. Die beiden Straffreiheitsgesetze der Jahre 1968 und 1970
knüpfen zum einen an das Achte Strafrechtsänderungsge-
setz und zum anderen an das Dritte Gesetz zur Reform des
Strafrechts an.
a) Durch das Straffreiheitsgesetz (1968) wird geregelt,
unter welchen Voraussetzungen Straffreiheit gewährt
wird wegen Taten, die vor dem 1. Juli 1968 begangen
worden sind und die Voraussetzungen von Vorschrif-
ten erfüllt haben, die durch das vorbezeichnete Straf-
rechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt wor-
den sind. Die versprochene Straffreiheit wird gewährt
in den Fällen rechtskräftig verhängter Strafen, soweit
sie noch nicht vollstreckt sind, sowie für zu erwarten-
de Strafen.
b) Entsprechendes wird geregelt durch das Straffreiheits-
gesetz (1970) im Hinblick auf Straftaten, die in der
Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969
durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hier-
mit begangen worden sind sowie im Hinblick auf Vor-
schriften, welche durch das Dritte Gesetz zur Reform
des Strafrechts aufgehoben oder ersetzt worden sind;
auch insoweit erfasst die Straffreiheit rechtskräftig
verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt
sind, sowie zu erwartende Strafen.
2. Die beiden Gesetze müssen weder im Hinblick auf die
Gruppe der zum jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkt be-
reits rechtskräftig geahndeten Taten noch im Hinblick auf
die Gruppe der zu erwartenden Strafen aufrechterhalten
bleiben.
a) Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner ver-
tieften Begründung, dass die angeordneten Rechtsfol-
gen hinsichtlich der damals bereits rechtskräftig ver-
hängten Strafen, die noch nicht vollstreckt waren,
kraft Gesetzes eingetreten sind:
Durch eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft
können deshalb – erstens – die Fälle der kraft Gesetzes
gewährten 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.715 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.026–156.741 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

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