Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 52 · BT-Drs. 17/2279 · S. 38
Zu Artikel 52
Zu Artikel 52 1. Die beiden Straffreiheitsgesetze der Jahre 1968 und 1970 knüpfen zum einen an das Achte Strafrechtsänderungsge- setz und zum anderen an das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts an. a) Durch das Straffreiheitsgesetz (1968) wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Straffreiheit gewährt wird wegen Taten, die vor dem 1. Juli 1968 begangen worden sind und die Voraussetzungen von Vorschrif- ten erfüllt haben, die durch das vorbezeichnete Straf- rechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt wor- den sind. Die versprochene Straffreiheit wird gewährt in den Fällen rechtskräftig verhängter Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie für zu erwarten- de Strafen. b) Entsprechendes wird geregelt durch das Straffreiheits- gesetz (1970) im Hinblick auf Straftaten, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1969 durch Demonstrationen oder im Zusammenhang hier- mit begangen worden sind sowie im Hinblick auf Vor- schriften, welche durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts aufgehoben oder ersetzt worden sind; auch insoweit erfasst die Straffreiheit rechtskräftig verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu erwartende Strafen. 2. Die beiden Gesetze müssen weder im Hinblick auf die Gruppe der zum jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkt be- reits rechtskräftig geahndeten Taten noch im Hinblick auf die Gruppe der zu erwartenden Strafen aufrechterhalten bleiben. a) Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner ver- tieften Begründung, dass die angeordneten Rechtsfol- gen hinsichtlich der damals bereits rechtskräftig ver- hängten Strafen, die noch nicht vollstreckt waren, kraft Gesetzes eingetreten sind: Durch eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft können deshalb – erstens – die Fälle der kraft Gesetzes gewährten
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.715 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 17/2279 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.026–156.741 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP