Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112b (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 112b JGG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
-
08.12.2010 Ausfertigung
§ 112b aufgehoben durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
-
13.12.2007 Ausfertigung
§ 112b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2894)
BGBl. 2007 I S. 2894
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.