Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121)
BGBl. 2019 I S. 2121
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2019 I S. 2146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.