Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

§ 2