Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 20 Teilfreistellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-3a (3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/20?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2035)
BGBl. 2021 I S. 2035
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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