Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung
Stand: 10.06.2019
Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Düsseldorf, 17.06.2026 – 7 K 1535/24 K,G
- FG Köln, 08.09.2022 – 15 K 2594/20Zitiert von 2
- FG München, 03.08.2022 – 1 K 32/21Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2025 – VIII R 18/22Zur Besteuerung der Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds
- FG Köln, 24.08.2022 – 12 K 1540/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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