Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 14 Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 25 Personen nicht überschreiten. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Wechsel eines Kursträgers ist bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich. Bei einem Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts werden im Falle eines Umzugs, eines Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen, zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder zur Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts nicht auf die Förderdauer angerechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 Unterrichtsstunden erreicht hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme auszustellen. Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt. Die Ausländerbehörde, der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.
Änderungsverlauf
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17.11.2025 in Kraft
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 393)
BGBl. 2024 I Nr. 393
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01.05.2023 in Kraft
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 16)
BGBl. 2023 I Nr. 16
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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21.06.2017 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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