Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 12 Grundstruktur des Orientierungskurses
Stand: 10.06.2019
Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 – 4 K 2777/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
-
05.12.2007 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.