Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Düsseldorf, 28.02.2023 – 8 L 2736/22
- VG Aachen, 12.05.2015 – 4 K 960/14
- VG Hannover, 04.03.2008 – 6 A 3192/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/10#abs-1 (1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/10#abs-2 (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.