Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 10 Grundstruktur des Integrationskurses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/10#abs-1 (1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/10#abs-2 (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 IntV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.06.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 1875)
BGBl. 2017 I S. 1875
-
20.02.2012 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
-
05.12.2007 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.