Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkG§ 8 Verbot des Doppelschutzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/8#abs-1 (1) Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, hat das Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/8#abs-2 (2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtigkeit, der Widerruf und die Beschränkung des europäischen Patents lassen die nach Absatz 1 eingetretene Rechtsfolge unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntPat%C3%9CbkG/8#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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24.08.2007 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I 2166 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 2166
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. II 1354)
BGBl. 1991 II S. 1354
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15.08.1986 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I 1446)
BGBl. 1986 I S. 1446
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26.07.1979 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I 1269)
BGBl. 1979 I S. 1269
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.