Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 5 Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vergütungssysteme sind angemessen ausgestaltet, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Regel sind Vergütungssysteme nicht angemessen ausgestaltet, wenn trotz negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch auf die variable Vergütung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anreize, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, liegen insbesondere vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vergütungssysteme laufen der Überwachungsfunktion der Kontrolleinheiten insbesondere zuwider, wenn sich die Höhe der variablen Vergütung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach gleichlaufenden Vergütungsparametern bestimmt und die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht. Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zuständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt dies entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine variable Vergütung darf nur garantiert werden
In bedeutenden Instituten gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes kann eine garantierte variable Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt worden ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Abfindungen und vertraglich festgelegte Karenzentschädigungen für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten als variable Vergütung. Das Institut hat in Bezug auf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder elektronisch Grundsätze festzulegen, in denen insbesondere ein Höchstbetrag oder die Kriterien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge zu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit dem Rahmenkonzept gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu dokumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5 der Leistung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen negative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht belohnen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müssen bei der Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes nicht berücksichtigt werden:
Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestandteilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen, so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Aufsichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InstitutsVergV%202014/5?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Zusätzliche variable Vergütungen, die zum Zweck der Bindung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Institut gewährt werden (Halteprämien), sind nur zulässig, wenn das Institut in der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Halteprämien zu begründen. Sie müssen insbesondere den Anforderungen gemäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berechnung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sind Halteprämien entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksichtigen. Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen von bedeutenden Instituten gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind zusätzlich auch die Anforderungen der §§ 20 und 22 einzuhalten.
Änderungsverlauf
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20.09.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2021 (BGBl. I 4308)
BGBl. 2021 I S. 4308
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15.04.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2019 (BGBl. I 486)
BGBl. 2019 I S. 486
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
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