Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3042
BGBl. 2017 I S. 3042 · 65.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1
Vom 25. Juli
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Ver-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I
S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh-
men mit der Deutschen Bundesbank und nach An-
hörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Änderung der
Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kon-
trolleinheiten“.
b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt
gefasst:
„§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung;
Billigung einer höheren Obergrenze gemäß
§ 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesenge-
setzes
§7 Voraussetzungen für die Festsetzung des
Gesamtbetrags der variablen Vergütung
und die Erdienung zurückbehaltener Ver-
gütungsbestandteile
§8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung
der Risikoadjustierung“.
c) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Dokumen-
tationspflichten“ angefügt.
d) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Über-
prüfung und“ vorangestellt.
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Aufgaben des Vergütungskontrollaus-
schusses“.
1
2017
f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort „für“
durch das Wort „an“ ersetzt.
g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie
folgt gefasst:
„§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme
von Risikoträgern und Risikoträgerinnen
in bedeutenden Instituten; Risikoausrich-
tung der Vergütungssysteme
§ 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-
ante-Risikoadjustierung)
§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Aus-
zahlungsvoraussetzungen, Rückforde-
rung (Ex-post-Risikoadjustierung)“.
h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Aus-
gleichs- oder Abfindungszahlungen“ durch das
Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.
i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermes-
sensabhängige“ durch das Wort „Zusätzliche“
ersetzt.
j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „des
oder“ gestrichen.
k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Vergü-
tungsbeauftragter“ durch das Wort „Vergü-
tungsbeauftragte“ ersetzt.
l) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort „Be-
sondere“ durch das Wort „Ergänzende“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Ab-
satzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Ab-
satz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesen-
gesetzes, auf die § 25a des Kreditwesenge-
setzes anzuwenden ist, und für die Vergü-
tung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeite-
rinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 53b“
durch die Wörter „gemäß § 53b Absatz 1
und 7“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzu-
wenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74
Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben
gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22
vom 27.06.2016; Veröffentlicht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1504751/EBA-GL-2015-22+GLs+on+Sound+Remuneration
+Policies_DE.pdf) sowie der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit
dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen
im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06 vom 13.12.2016; veröffent-
licht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1693444/Guidelines+on+sales+staff+remuneration+%28EBA-GL-2016-06%29_DE.pdf).

gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesenge-
setzes noch bedeutend gemäß § 17 sind.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die
Wörter „im Sinne des“ werden durch das Wort
„gemäß“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und der
Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwen-
den auf Vergütungen, die“.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind
1. sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher
Art, einschließlich der Leistungen zur Altersver-
sorgung,
2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein-
schließlich der Leistungen zur Altersversorgung,
und
3. sämtliche Leistungen von Dritten,
die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Hin-
blick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit für
das Institut erhält. Sachbezüge gemäß Satz 1 Num-
mer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzu-
sehen sind oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des
Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben,
müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verord-
nung sind die institutsinternen Regelungen zur Ver-
gütung sowie deren tatsächliche Umsetzung und
Anwendung durch das Institut.
(3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verord-
nung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix gemäß
Absatz 6 ist. Ist eine eindeutige Zuordnung eines
Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung gemäß
Absatz 6 nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als
variable Vergütung.
(4) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der varia-
blen Vergütung, deren Gewährung einem Mitarbei-
ter oder einer Mitarbeiterin vom Institut nach des-
sen Ermessen als Altersversorgung zugesagt wer-
den.
(5) Abfindungen sind Vergütungen, die ein Mitar-
beiter oder eine Mitarbeiterin im Zusammenhang
mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Ge-
schäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses er-
hält.
(6) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung
ist der Teil der Vergütung,
1. dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen
unterliegt,
2. dessen Gewährung und Höhe dem Mitarbeiter
oder der Mitarbeiterin keine Anreize für eine Ri-
sikoübernahme bieten,
3. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung
und Höhe vorher festgelegt wurden,
4. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung
und Höhe transparent für den Mitarbeiter oder
die Mitarbeiterin sind,
5. dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,
6. der nicht einseitig vom Institut verringert, ausge-
setzt oder aufgehoben werden kann und
7. der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Ein-
tritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig
ausgestaltet ist.
Als fixe Vergütung gelten auch finanzielle Leistun-
gen oder Sachbezüge, die auf einer zuvor festge-
legten allgemeinen, ermessensunabhängigen und
institutsweiten Regelung beruhen, die nicht leis-
tungsabhängig sind, keine Anreize für eine Risiko-
übernahme bieten und entweder einen Großteil der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen, die vorab festgelegte Krite-
rien erfüllen, begünstigen, sowie Zahlungen in Er-
füllung gesetzlicher Verpflichtungen. Abweichend
von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zu-
sätzlichen Voraussetzungen gemäß Satz 4 auch
Zulagen als fixe Vergütung, die
1. an ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen für die Dauer ihres Auslandsaufent-
halts entweder im Hinblick auf die dortigen Le-
benshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast
gezahlt werden oder um die vertraglich verein-
barte fixe Vergütung gemäß Satz 1 an das für
eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt
übliche Vergütungsniveau anzupassen (Aus-
landszulage) oder
2. an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick
auf eine vorübergehend übernommene an-
spruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisa-
torische Verantwortung gezahlt werden (Funk-
tionszulage).
Die Zulagen gemäß Satz 3 müssen folgende zu-
sätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Ver-
gütung zu gelten:
1. Die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen in-
stitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen
ermessensunabhängig an alle betroffenen Mitar-
beiter und Mitarbeiterinnen geleistet;
2. die Höhe der Zulage basiert auf vorbestimmten
Kriterien und
3. der Anspruch auf die Leistung der Zulage steht
unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls
des jeweiligen Grundes ihrer Gewährung.
(7) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Insti-
tuts gemäß § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes sowie alle natürlichen Personen,
1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bank-
geschäften oder bei der Erbringung von Finanz-
dienstleistungen bedient, insbesondere auf-
grund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-
oder Dienstverhältnisses, oder
2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung
mit einem gruppenangehörigen Auslagerungs-
unternehmen unmittelbar an Dienstleistungen
für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte

zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu er-
bringen.
Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser
Verordnung gelten auch Geschäftsleiter und Ge-
schäftsleiterinnen gemäß § 1 Absatz 2 des Kredit-
wesengesetzes. Nicht als Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen im Sinne dieser Verordnung gelten Han-
delsvertreter und Handelsvertreterinnen gemäß
§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
(8) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche
Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines
Instituts auswirkt. Gruppen-Risikoträger und Grup-
pen-Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesent-
lich auf das Gesamtrisikoprofil einer Gruppe gemäß
Absatz 12 auswirkt.
(9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord-
nung sind die quantitativen und qualitativen Be-
stimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung
und der Erfolg eines Mitarbeiters oder einer Mitar-
beiterin oder einer Organisationseinheit oder der
Gesamterfolg eines Instituts oder einer Gruppe ge-
messen werden.
(10) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung
sind die auf der Grundlage von Vergütungsparame-
tern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Er-
folge eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin
oder einer Organisationseinheit oder der Gesamter-
folg eines Instituts oder einer Gruppe, die in die Er-
mittlung der Höhe der variablen Vergütungsbe-
standteile einfließen. Erfolgsbeiträge können auch
negativ sein.
(11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
nung sind diejenigen Organisationseinheiten unter-
halb der Geschäftsleitung, die die geschäftsinitiie-
renden Organisationseinheiten, insbesondere die
Bereiche Markt gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3
Buchstabe b des Kreditwesengesetzes und Handel,
überwachen. Hierzu zählen die Bereiche Marktfolge
gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b
des Kreditwesengesetzes und Risikocontrolling.
Weitere Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
nung sind die Einheiten mit Compliance-Funktion,
die Interne Revision und der Bereich Personal.
(12) Gruppen, übergeordnete Unternehmen und
nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Ver-
ordnung sind solche gemäß § 10a Absatz 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verantwortlichkeiten;
Beteiligung der Kontrolleinheiten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsleitung ist für die angemes-
sene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin-
nen sind, nach Maßgabe des § 25a Absatz 1
Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
verantwortlich.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden
Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den
Prozess der Ermittlung der Risikoträger und
Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 so-
wie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2
Satz 1.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist
für die angemessene Ausgestaltung der Vergü-
tungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
schäftsleiterinnen nach Maßgabe des § 25a Ab-
satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
verantwortlich.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ih-
rer Aufgaben bei der Ausgestaltung und der
Überwachung der Vergütungssysteme sowie in
bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in
Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risi-
koträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Ab-
satz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und
Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2
Satz 1 angemessen zu beteiligen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Vergütungssys-
teme einschließlich der Vergütungsstrategie“
durch die Wörter „Vergütungsstrategie und die
Vergütungssysteme“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu be-
rücksichtigen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vergütungssysteme sind angemes-
sen ausgestaltet, wenn
1. Anreize für die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
nen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu-
gehen, vermieden werden;
2. die Vergütungssysteme nicht der Überwa-
chungsfunktion der Kontrolleinheiten und
des für die Risikosteuerung zuständigen Mit-
glieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen;
3. sie die Verbraucherrechte und -interessen be-
rücksichtigen; insbesondere dürfen nicht aus-
schließlich quantitative Vergütungsparameter
verwendet werden, sofern unmittelbar Ver-
braucherinteressen betroffen sind;
4. sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zu-
widerlaufen, bei der Erbringung von Bera-
tungsleistungen gemäß § 511 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des
Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere
darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Be-
zug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
träge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gekoppelt sein; und

5. die Vergütung der für die Prüfung der Kredit-
würdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen nicht von der Zahl oder dem An-
teil der genehmigten Anträge auf Abschluss
eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abhängt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „sind insbesondere gegeben“
werden durch die Wörter „liegen insbeson-
dere vor“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Geschäfts-
leiter oder Geschäftsleiterinnen sowie der“
gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Er-
folgsbeiträgen“ die Worte „oder bei Fehlver-
halten“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zu-
ständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt dies
entsprechend.“
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Eine variable Vergütung darf nur garan-
tiert werden
1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme
eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
Dienstverhältnisses bei dem Institut,
2. unter der Voraussetzung, dass die unmittel-
bar vorangegangene Tätigkeit des Mitarbei-
ters oder der Mitarbeiterin nicht in derselben
Gruppe erfolgte, und
3. unter der Bedingung, dass das Institut zum
Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt.
In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die
Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht
anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhält-
nisses zwischen der variablen und der fixen jähr-
lichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kre-
ditwesengesetzes kann eine garantierte variable
Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben,
wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt wor-
den ist.
(6) Abfindungen und vertraglich festgelegte
Karenzentschädigungen für die Dauer eines
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten
als variable Vergütung. Das Institut hat in Bezug
auf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder
elektronisch Grundsätze festzulegen, in denen
insbesondere ein Höchstbetrag oder die Krite-
rien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge
zu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit
dem Rahmenkonzept gemäß § 11 Absatz 1
Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu do-
kumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5
der Leistung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-
terin im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen
negative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des
Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht beloh-
nen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den
Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müs-
sen bei der Berechnung des Verhältnisses der
variablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Ab-
satz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes
nicht berücksichtigt werden:
1. Abfindungen,
a) auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,
b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß
§ 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungs-
gesetzes geleistet werden,
c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
oder Prozessvergleichs zu leisten sind,
oder
d) die im Fall einer einvernehmlichen oder in-
stitutsseitigen betriebsbedingten Vertrags-
beendigung oder bei Abwendung eines
unmittelbar drohenden gerichtlichen Ver-
fahrens einen Betrag nicht überschreiten,
der anhand einer vorher in den Grundsät-
zen gemäß Satz 2 festgelegten allgemei-
nen Formel berechnet wurde;
2. vertraglich festgelegten Karenzentschädigun-
gen für die Dauer eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen
vorbehaltlich § 74 Absatz 2 des Handelsge-
setzbuchs die ursprünglich geschuldete Fix-
vergütung nicht überschreiten, und
3. sonstige Abfindungen, sofern das Institut der
Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes die Gründe für die Ge-
währung sowie die Angemessenheit des Be-
trages schlüssig dargelegt hat; bei Abfindun-
gen bis zu einer Höhe, die
a) 200 000 Euro nicht überschreitet und
b) nicht mehr als 200 Prozent der fixen Ver-
gütung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-
terin im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr entspricht,
gilt der Betrag als angemessen, und es kann
auf eine Darlegung verzichtet werden.
Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestand-
teilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen,
so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Auf-
sichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.
(7) Zusätzliche variable Vergütungen, die zum
Zweck der Bindung der Mitarbeiter und Mitarbei-
terinnen an das Institut gewährt werden (Halte-
prämien), sind nur zulässig, wenn das Institut in
der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der
Gewährung von Halteprämien zu begründen. Sie
müssen insbesondere den Anforderungen ge-
mäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berech-
nung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes sind Halteprämien
entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbe-
trag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksich-
tigen. Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen
von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zu-
sätzlich auch die Anforderungen der §§ 20
und 22 einzuhalten.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
gütung“ die Wörter „; Billigung einer höheren
Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
Kreditwesengesetzes“ angefügt.

b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits
keine signifikante Abhängigkeit des Mitarbeiters
oder der Mitarbeiterin von der variablen Vergü-
tung besteht, die variable Vergütung aber ande-
rerseits einen wirksamen Verhaltensanreiz set-
zen kann.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einklang mit
§ 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-
setzes“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit anwendbar, ist § 25a Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes bei der Festlegung der
Obergrenze zu beachten.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diskont-
satz“ durch das Wort „Diskontierungssatz“
ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Vergütungsanteil
nach Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „in In-
strumenten zurückbehaltenen Vergütungsanteil
gemäß Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
und 5 ersetzt:
„(4) Wird gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
Kreditwesengesetzes eine Erhöhung der Ober-
grenze für die variable Vergütung im Verhältnis
zur fixen Vergütung gemäß Satz 2 angestrebt,
muss das Institut in der Lage sein, der Aufsichts-
behörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-
gesetzes nachzuweisen, dass die vorgeschla-
gene höhere Obergrenze nicht die Einhaltung
der Verpflichtungen des Instituts gemäß der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016,
S. 153) geändert worden ist, gemäß dem Kredit-
wesengesetz und gemäß dieser Verordnung be-
einträchtigt, wobei besonderes Augenmerk auf
die Eigenmittelverpflichtungen des Instituts zu
legen ist.
(5) Übt ein Unternehmen als Anteilseigner,
Eigentümer, Mitglied oder Träger seine Stimm-
rechte im Hinblick auf die Billigung einer höheren
Obergrenze für die variable Vergütung im Ver-
hältnis zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5
des Kreditwesengesetzes für Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen seines Tochterunternehmens
aus, ist dessen Zustimmung zur Erhöhung nur
dann wirksam, wenn diese entweder ihrerseits
unter Einhaltung der Anforderungen aus § 25a
Absatz 5 Satz 5 bis 9 des Kreditwesengesetzes
zustande gekommen ist oder wenn die Erhö-
hung in Übereinstimmung mit der gruppenwei-
ten Vergütungsstrategie gemäß § 27 Absatz 1
steht.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Voraussetzungen für die
Festsetzung des Gesamtbetrags der
variablen Vergütung und die Erdienung
zurückbehaltener Vergütungsbestandteile“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des“
durch das Wort „gemäß“ und das Wort „be-
stimmt“ durch die Wörter „unter angemesse-
ner und ihrem Aufgabenbereich entspre-
chender Beteiligung der Kontrolleinheiten
festgesetzt“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten
entsprechend.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjäh-
rige Kapitalplanung und die Ertragslage
des Instituts und der Gruppe hinreichend
zu berücksichtigen und
2. ist sicherzustellen, dass das Institut und
die Gruppe in der Lage sind,
a) eine angemessene Eigenmittel- und Li-
quiditätsausstattung und
b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-
derungen gemäß § 10i des Kreditwe-
sengesetzes
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wie-
derherzustellen.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von
variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und
soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraus-
setzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der
variablen Vergütung ist nicht zulässig.“
9. § 8 wird wie folgt gefasst;
„§ 8
Verbot der Einschränkung
oder Aufhebung der Risikoadjustierung
(1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergü-
tung darf seitens der Institute nicht durch Absiche-
rungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen einge-
schränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere
dürfen keine Instrumente oder Methoden angewen-
det werden, durch die Anforderungen dieser Ver-
ordnung umgangen werden.
(2) Die Institute haben angemessene Compli-
ance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs-
oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitar-
beiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder
Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu
verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen
bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persön-
lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaß-
nahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer

Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie
bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Ver-
pflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen,
private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Ein-
haltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumin-
dest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten
mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu
überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17
erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbe-
auftragten gemäß den §§ 23 bis 25.“
10. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „auf“ die
Wörter „der fixen Vergütung“ durch die Wörter
„dem fixen Vergütungsbestandteil“ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
hat bei der Festsetzung der Vergütung des ein-
zelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Ge-
schäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü-
tung
1. in einem jeweils angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Ge-
schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin so-
wie zur Lage des Instituts steht und
2. die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-
leitern“ die Wörter „und Geschäftsleiterinnen“
eingefügt.
12. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Grundsätze
zu den Vergütungssystemen in den
Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
(1) Das Institut hat in seinen Organisationsricht-
linien Grundsätze zu den Vergütungssystemen fest-
zulegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere
1. Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der
Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung
der Vergütung,
2. die Regelungen der jeweiligen Zuständigkei-
ten und Entscheidungsbefugnisse der Ge-
schäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichts-
organs, gegebenenfalls des Vergütungskontroll-
ausschusses und des Vergütungsbeauftragten,
der Kontrolleinheiten und der übrigen Organisa-
tionseinheiten im Rahmen von Entscheidungs-
prozessen sowie
3. ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Geneh-
migung von Abfindungen einschließlich einer
klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Ent-
scheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der
Kontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-
ständigkeiten.
(2) Die Institute haben Inhalte und Ergebnisse
der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamt-
betrag der variablen Vergütungen und dessen Ver-
teilung im Institut festgelegt wurden, angemessen
zu dokumentieren.
(3) Werden Zulagen der fixen Vergütung zuge-
ordnet, sind die Gründe dafür zu dokumentieren.
Dabei ist gesondert darauf einzugehen, wenn die
Zulagen
1. im Ergebnis ausschließlich an Risikoträger und
Risikoträgerinnen gezahlt werden,
2. im Ergebnis beschränkt sind auf Fälle, in denen
das Verhältnis zwischen der variablen und der
fixen jährlichen Vergütung die Obergrenze ge-
mäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes
übersteigen würde, sofern die Zulagen als varia-
ble Vergütung angesehen würden, oder
3. an Kennzahlen anknüpfen, die Näherungswerte
für den Erfolg des Instituts sein können; in die-
sem Fall muss das Institut darlegen können,
dass diese Kennzahlen tatsächlich nicht vom Er-
folg des Instituts abhängen.
§ 12
Überprüfung und
Anpassung der Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde
gelegten Vergütungsparameter sind von dem Insti-
tut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessen-
heit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den
Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte
der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Ab-
schlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwe-
sengesetzes sowie in bedeutenden Instituten ge-
mäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskon-
trollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.
Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu
dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festge-
stellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen
und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur
Behebung der festgestellten Mängel sind zu doku-
mentieren.“
13. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Information über
die Vergütungssysteme
(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen
schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maß-
geblichen Vergütungssysteme und insbesondere
über die Ausgestaltung der für sie relevanten Ver-
gütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die
Schriftform ist auch bei einer elektronischen Über-
mittlung gewahrt.
(2) Die weiteren Informationen zu den Vergü-
tungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16
dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen
sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
zugänglich zu machen.“
14. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „beste-
hende“ eingefügt.

b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
nen,“.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Aufgaben des
Vergütungskontrollausschusses“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat das Institut einen Vergütungskontroll-
ausschuss gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt
dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den
Absätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12
Satz 2 des Kreditwesengesetzes wahr.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
des“ durch das Wort „gemäß“ und die Wör-
ter „der variablen Vergütung und“ am Ende
durch die Wörter „der zurückbehaltenen va-
riablen Vergütung oder für eine Rückforde-
rung bereits ausgezahlter variabler Vergü-
tung sowie“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „Num-
mer 1“ das Wort „der“ gestrichen und der
Punkt am Ende durch ein Semikolon und
die Wörter „im Fall festgestellter Mängel ist
zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen.“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vergütungskontrollausschuss unter-
stützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
des Instituts ferner bei der Überwachung der an-
gemessenen Ausgestaltung der Vergütungssys-
teme für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen
sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß
§ 17 auch bei der Überwachung des Prozesses
der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträge-
rinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-
Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen ge-
mäß § 27 Absatz 2 Satz 1. Zu den diesbezüg-
lichen Aufgaben des Vergütungskontrollaus-
schusses zählt insbesondere die regelmäßige,
mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob
1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen
gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des
Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung
des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist,
2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung
von Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen
sowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeit-
räumen einschließlich der Voraussetzungen
für einen vollständigen Verlust oder eine teil-
weise Reduzierung der variablen Vergütung
angemessen sind und
3. die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in den Kontrolleinheiten den
Anforderungen dieser Verordnung entspre-
chen.“
e) In Absatz 4 wird das Wort „Aufgabenerfüllung“
durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt und werden
die Wörter „an der auf die nachhaltige Entwick-
lung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie
und an den daraus abgeleiteten Risikostrategien
sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-
und Gruppenebene ausgerichtet sind“ durch
die Wörter „im Einklang mit den Anforderungen
gemäß § 4 stehen“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Vergütungskontrollausschuss hat das
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bei der Erstel-
lung der Beschlussvorschläge gemäß § 25a Ab-
satz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unter-
stützen.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Offenlegung
(1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten ge-
mäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
haben bedeutende Institute gemäß § 17, unterteilt
nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Insti-
tuts, folgende Informationen offenzulegen:
1. eine Darstellung der Vergütungssysteme mit
a) Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen
dieser Verordnung erfüllt werden, insbeson-
dere die Anforderungen an die Ausgestaltung
der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4
bis 10,
b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhande-
ner Unterschiede und Besonderheiten in der
Ausgestaltung der Vergütungssysteme von
einzelnen Mitarbeiterkategorien und
c) gegebenenfalls einer Darstellung der wesent-
lichen Veränderungen in der Vergütungsstra-
tegie einschließlich der Auswirkungen auf die
jeweilige Zusammensetzung der variablen
und fixen Vergütung,
2. bei Einrichtung eines Vergütungskontrollaus-
schusses gemäß § 15 Angaben zu seiner Zu-
sammensetzung und seinen Aufgaben sowie Er-
läuterungen dazu, wie die Anforderungen an die
Zusammenarbeit mit diesem Vergütungskontroll-
ausschuss erfüllt werden, sowie
3. den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt
in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
der Begünstigten der variablen Vergütung.
(2) Institute, die keine bedeutenden Institute ge-
mäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durch-
schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro
erreicht oder überschritten hat, haben die Informa-
tionen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt
nach Geschäftsbereichen offenzulegen.
(3) Die Institute haben unter Wahrung der in Ab-
satz 4 genannten Grundsätze die in den Absätzen 1
und 2 genannten Informationen so detailliert darzu-
stellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der
Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser
Verordnung nachvollziehbar ist. Auf die etwaige Ein-

bindung externer Berater und Interessengruppen
bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist
einzugehen.
(4) Die Informationen gemäß den Absätzen 1
und 2 sind zusammen mit den Angaben gemäß
Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
deutscher Sprache sowie in verständlicher und
transparenter Form offenzulegen. Institute, die eine
Webseite betreiben, haben die Informationen ge-
mäß den Absätzen 1 und 2 in jedem Fall dort offen-
zulegen. Die quantitativen Informationen sind in
tabellarischer und, sofern dies zum besseren Ver-
ständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form
darzustellen. Wie detailliert die Informationen offen-
zulegen sind, ist abhängig von der Größe und der
Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Um-
fang, Risikogehalt und Internationalität seiner Ge-
schäftsaktivitäten. Bei der Offenlegung der Infor-
mationen gemäß den Absätzen 1 und 2 können
die in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Infor-
mationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
und zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend
angewendet werden.
(5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unter-
nehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß
§ 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unterneh-
men
1. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
ansässig ist oder
2. in einem Drittstaat ansässig ist und von diesem
gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis
veröffentlicht werden.“
17. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort
„für“ durch das Wort „an“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“ und die
Wörter „nach Absatz 5“ durch die Wörter „ge-
mäß Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Institute, die eine der Bedingungen ge-
mäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des
Rates vom 15. Oktober 2013 zur Über-
tragung besonderer Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der Aufsicht über Kre-
ditinstitute auf die Europäische Zentral-
bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63;
L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengeset-
zes“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1
Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne
des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-
satz 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt
und das Wort „betriebenen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils nach
der Angabe „Artikel 4“ die Angabe „Absatz 1“
eingefügt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „gruppenangehöri-
gen“ gestrichen und werden die Wörter „Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
mischten Finanzholding-Gruppe oder demsel-
ben Finanzkonglomerat“ durch das Wort „Grup-
pe“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „betriebenen“ gestri-
chen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
19. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Anforderungen an
Vergütungssysteme von Risikoträgern und
Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten;
Risikoausrichtung der Vergütungssysteme
(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risi-
koträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17
müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen
der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-
chen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte
variable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro an-
zuwenden sind.
(2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risi-
koanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und
Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer
mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
und angemessene quantitative Kriterien zur Ermitt-
lung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-
tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines In-
stituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861
vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Die
Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu
dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.
Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegier-
ten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zu-
stimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnis-
nahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichts-
organ.
(3) Die variable Vergütung ist an den eingegan-
genen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken aus-
zurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize,
Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteue-
rung ausgeglichen werden. Dies umfasst sowohl
die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung
der variablen Vergütung gemäß § 19 als auch die
Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der
variablen Vergütung gemäß § 20 und die Auszah-
lung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversor-
gung gemäß § 22.
(4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko-
und Erfolgsmessung über mehrere Jahre anlegen
und an seinem Geschäftszyklus ausrichten. Bei

der Festlegung des Bemessungszeitraums gemäß
§ 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß
§ 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie
der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Insti-
tut seine Geschäftstätigkeit und die Stellung des
jeweiligen Risikoträgers oder der jeweiligen Risiko-
trägerin angemessen berücksichtigen.
(5) Negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags
des Risikoträgers oder der Risikoträgerin, des Er-
folgsbeitrags seiner oder ihrer Organisationseinheit
oder des Gesamterfolgs des Instituts oder der
Gruppe von den vereinbarten Zielen müssen die
Höhe der variablen Vergütung verringern und auch
zum vollständigen Verlust derselben führen können.
Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Zu-
ordnung der negativen Abweichung zu einem Be-
messungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die
§§ 20 und 22 Absatz 1. Der vollständige Verlust ei-
ner variablen Vergütung muss in jedem Fall eintre-
ten, wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin
1. an einem Verhalten, das für das Institut zu er-
heblichen Verlusten oder einer wesentlichen re-
gulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich
beteiligt oder dafür verantwortlich war oder
2. relevante externe oder interne Regelungen in
Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwie-
gendem Maß verletzt hat.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Ermittlung der variablen Vergütung
(Ex-ante-Risikoadjustierung)“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergü-
tung sind der Gesamterfolg des Instituts oder,
falls erforderlich, der Gruppe sowie der Erfolgs-
beitrag der Organisationseinheit und der indivi-
duelle Erfolgsbeitrag angemessen zu berück-
sichtigen. Dabei ist ein angemessener Betrach-
tungszeitraum zugrunde zu legen, der mindes-
tens ein Jahr betragen muss (Bemessungszeit-
raum). Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen,
die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen
sind, beträgt der Bemessungszeitraum mindes-
tens drei Jahre. Dabei kann der Zurückbehal-
tungszeitraum auf den Bemessungszeitraum an-
gerechnet werden, soweit er die Untergrenze
aus § 20 Absatz 2 überschreitet; Satz 2 bleibt
unberührt.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „berücksich-
tigt“ das Wort „angemessen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma und das Wort „sondern“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“
die Wörter „oder, falls erforderlich, der Grup-
pe“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“
durch die Wörter „vor allem“ ersetzt.
21. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Zurückbehaltung, Anspruchs- und
Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung
(Ex-post-Risikoadjustierung)
(1) Die Auszahlung eines erheblichen Teils, min-
destens aber von 40 Prozent, der variablen Vergü-
tung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
muss über einen Zurückbehaltungszeitraum von
mindestens drei Jahren gestreckt werden. Abhän-
gig von der Stellung, den Aufgaben und den Tätig-
keiten eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
sowie von der Höhe der variablen Vergütung und
der Risiken, die ein Risikoträger oder eine Risiko-
trägerin begründen kann, erhöhen sich die Unter-
grenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis zu
fünf Jahre und die Untergrenze des zurückzubehal-
tenden Anteils der variablen Vergütung auf bis zu
60 Prozent. Bei der Festlegung des Zurückbehal-
tungszeitraums und des zurückzubehaltenden An-
teils der variablen Vergütung gemäß den Sätzen 1
und 2 sind der Geschäftszyklus, Art und Risikoge-
halt der Geschäftsaktivitäten, die diesbezüglich er-
warteten Schwankungen, die Einflussnahmemög-
lichkeit der Risikoträger und Risikoträgerinnen hie-
rauf sowie gegebenenfalls eine gemäß § 25a Ab-
satz 5 des Kreditwesengesetzes gebilligte höhere
Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis
zur fixen Vergütung zu berücksichtigen.
(2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die
Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind oder
der nachgelagerten Führungsebene angehören, be-
tragen die Untergrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2
fünf Jahre und 60 Prozent.
(3) Jedes Institut hat in seinen Organisations-
richtlinien einen Schwellenwert für die jährliche va-
riable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Ri-
sikoträgerin in angemessener Höhe festzulegen, ab
dessen Erreichen sich der Anteil der variablen Ver-
gütung, dessen Auszahlung gemäß Absatz 1 Satz 1
zu strecken ist, auf mindestens 60 Prozent erhöht.
Dieser Schwellenwert darf 500 000 Euro nicht über-
schreiten.
(4) Während des Zurückbehaltungszeitraums
1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf die-
sen Vergütungsanteil nicht schneller als zeitan-
teilig entstehen,
2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Er-
mittlung bezüglich des noch nicht zu einer An-
wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen
Teils der variablen Vergütung, nicht aber auf die-
sen Teil der variablen Vergütung selbst, und
3. erfolgt eine nachträgliche Überprüfung, ob die
ursprüngliche Ermittlung der variablen Vergü-
tung gemäß § 19 auch rückblickend noch zutref-
fend erscheint; im Fall einer negativen Abwei-
chung des Überprüfungsergebnisses ist die zu-
rückbehaltene variable Vergütung entsprechend
zu reduzieren.
(5) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätig-
keit und der Stellung eines Risikoträgers oder einer
Risikoträgerin muss sich ein erheblicher Teil, min-
destens aber 50 Prozent, jeder zurückbehaltenen

und jeder nicht zurückbehaltenen variablen Vergü-
tung aus den folgenden Bestandteilen zusammen-
setzen, die vorbehaltlich der Verfügbarkeit von In-
strumenten gemäß Nummer 2 in einem ausgewo-
genen Verhältnis zueinander stehen müssen:
1. je nach Rechtsform des jeweiligen Instituts aus
Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen oder
aus aktienbasierten oder gleichwertigen Instru-
menten, die den Wert des Unternehmens nach-
haltig widerspiegeln,
2. falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der
Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Re-
gulierungsstandards zur Bezeichnung der Klas-
sen von Instrumenten, die die Bonität eines In-
stituts unter der Annahme der Unternehmens-
fortführung angemessen widerspiegeln und die
für eine Verwendung zu Zwecken der variablen
Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom
20.5.2014, S. 21).
Die in Satz 1 genannten Instrumente sind mit einer
angemessenen Sperrfrist von in der Regel mindes-
tens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf
frühestens über den jeweiligen Anteil der variablen
Vergütung verfügt werden darf.
(6) In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Num-
mer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entspre-
chender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und
Risikoträgerinnen eine bereits ausgezahlte variable
Vergütung zurückzufordern und Ansprüche auf die
Auszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen zu
bringen. Dies gilt auf Basis einer periodengerechten
Zuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem
Bemessungszeitraum mindestens für einen Zeit-
raum, der mit der Auszahlung des nicht gemäß
den Absätzen 1 und 2 zurückbehaltenen Anteils
der variablen Vergütung beginnt und zwei Jahre
nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist für den zu-
letzt gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erdienten
Vergütungsbestandteil endet.“
22. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Vergütungen im
Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs-
zahlungen für entgangene Ansprüche aus vorheri-
gen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garan-
tierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und
müssen unter Einbeziehung der besonderen Anfor-
derungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den lang-
fristigen Interessen des Instituts in Einklang ste-
hen.“
23. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Zusätzliche
Leistungen zur Altersversorgung
(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,
die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Be-
endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-
gerinnen gewährt werden, müssen abweichend von
§ 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und
vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten
werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2
und 3 gelten entsprechend.
(2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,
die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendi-
gung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-
gerinnen geleistet werden, müssen abweichend
von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
§ 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen
und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf
der Sperrfrist verfügt werden. § 20 Absatz 6 gilt ent-
sprechend.
(3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistun-
gen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vergütungsbeauftragte müssen die für ihre
Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Er-
fahrungen besitzen, insbesondere im Be-
reich der Vergütungssysteme und des Risi-
kocontrollings.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „seiner oder“
sowie die Wörter „dem oder der“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“
gestrichen und das Wort „wird“ durch das
Wort „werden“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufga-
ben nicht benachteiligt werden. Ist gemäß
Absatz 1 Satz 2 ein Vergütungsbeauftragter
oder eine Vergütungsbeauftragte bestellt, so
ist die Kündigung seines oder ihres Arbeits-
verhältnisses während der Bestellung unzu-
lässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,
die die verantwortliche Stelle zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Soll ein neuer Vergütungsbeauftragter
oder eine neue Vergütungsbeauftragte bestellt
werden, ist das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
gan rechtzeitig vorher zu informieren und anzu-
hören.
(4) Vergütungsbeauftragter oder Vergütungs-
beauftragte dürfen nicht sein:
1. ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleite-
rin des Instituts,
2. der oder die Compliance-Beauftragte des In-
stituts oder
3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des In-
stituts, der oder die auch für die Ausgestal-
tung der Vergütungssysteme verantwortlich
ist oder war und bei dem dadurch ein Interes-
senkonflikt vorliegt.“

d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der oder die“
gestrichen und die Wörter „ist organisatorisch
und disziplinarisch“ durch die Wörter „sind auf-
bauorganisatorisch“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Vergütungsbeauftragte ist ein hinrei-
chend qualifizierter Vertreter oder eine hinrei-
chend qualifizierte Vertreterin zu bestimmen,
auf den oder die die Regelungen der Absätze 1
bis 5 und der §§ 24 und 25 entsprechend anzu-
wenden sind.“
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des oder“
gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Vergütungsbeauftragte haben die Ange-
messenheit der Vergütungssysteme der Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Ge-
schäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind,
ständig zu überwachen. Zu diesem Zweck
sind sie mit den zur wirksamen Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen
auszustatten sowie in die laufenden Pro-
zesse der Vergütungssysteme einzubinden.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Er oder sie ist“
durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“
gestrichen und das Wort „hat“ durch das
Wort „haben“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er oder sie ist“
durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder
die“ gestrichen und das Wort „hat“ durch
das Wort „haben“ ersetzt sowie vor dem
Wort „(Vergütungskontrollbericht)“ die Wör-
ter „, die keine Geschäftsleiter und Ge-
schäftsleiterinnen sind,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat der oder
die“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „des“ durch das
Wort „der“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Institut
muss dem oder der“ durch die Wörter „Die
Institute müssen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die dem oder
der“ gestrichen, und das Wort „unterstellten“
wird durch das Wort „unterstellte“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „dem oder der“
gestrichen, und nach dem Wort „sind“ wird das
Wort „jeweils“ eingefügt.
27. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Vergütungsbeauftragte
in den Organisationsrichtlinien
Die Aufgaben und die organisatorische Einbin-
dung der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-
nisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzu-
stellen.“
28. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für Gruppen
§ 27
Gruppenweite Regelung der Vergütung
(1) Das übergeordnete Unternehmen einer
Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie
festzulegen, die die Anforderungen des § 25a Ab-
satz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13
dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unter-
nehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbe-
reich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs er-
fasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten
vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl
§ 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die
Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwe-
sengesetzes § 2 des Kreditwesengesetzes entspre-
chend. Das übergeordnete Unternehmen hat die
Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konso-
lidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachge-
ordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach
der dortigen Rechtsordnung strengeren Anforde-
rungen als im Inland, hat das übergeordnete Unter-
nehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten
Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf
hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unterneh-
men die strengeren Anforderungen einhält.
(2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeu-
tend gemäß § 17, hat es auf Grundlage einer grup-
penweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwen-
dung des § 18 Absatz 2 die Gruppen-Risikoträger
und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei
der gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitar-
beiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen, die
vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanla-
gegesetzbuchs erfasst sind, unberücksichtigt blei-
ben. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergü-
tungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die An-
forderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der
§§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträ-
gerinnen umzusetzen.
(3) Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-
haltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in
den nachgeordneten Unternehmen, die nicht vom
Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagege-
setzbuchs erfasst sind, sicherzustellen. Soweit ge-
boten, hat das übergeordnete Unternehmen auf die
Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses
in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken,

der die Anforderungen des § 25d Absatz 12 des
Kreditwesengesetzes und des § 15 dieser Verord-
nung erfüllt.
(4) Die Aufgaben des Vergütungsbeauftragten
gemäß § 24 können zentral durch den Vergütungs-
beauftragten des übergeordneten Unternehmens
erfüllt werden. Bei nachgeordneten Unternehmen,
die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind,
kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1
zentral durch das übergeordnete Unternehmen
durchgeführt werden.“
29. § 28 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 28
Übergangsregelungen
(1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die
§§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in
Bonn, den 25. Juli 2017
Der Präsident
der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind
erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt lie-
genden Bemessungszeitraums anzuwenden.
(2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem
4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem
13. Januar 2018 anzuwenden.
(3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der
am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung
sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt begin-
nenden Bemessungszeiträume zu erfüllen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Hufeld
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3042. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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