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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3042

BGBl. 2017 I S. 3042 · 65.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 3042
                                                       Verordnung
                                     zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1

                                                              Vom 25. Juli

   Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Ver-
ordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I
S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh-

men mit der Deutschen Bundesbank und nach An-

hörung der Spitzenverbände der Institute:

                               Artikel 1
                         Änderung der
                Institutsvergütungsverordnung

  Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

          „§ 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kon-

               trolleinheiten“.

      b) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt

         gefasst:
          „§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung;
               Billigung einer höheren Obergrenze gemäß
               § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesenge-
               setzes

          §7      Voraussetzungen für die Festsetzung des

                  Gesamtbetrags der variablen Vergütung

                  und die Erdienung zurückbehaltener Ver-

                  gütungsbestandteile

          §8      Verbot der Einschränkung oder Aufhebung
                  der Risikoadjustierung“.
      c) Der Angabe zu § 11 wird das Wort „; Dokumen-
         tationspflichten“ angefügt.
      d) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter „Über-
         prüfung und“ vorangestellt.
      e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
          „§ 15 Aufgaben des              Vergütungskontrollaus-
                schusses“.
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      f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort „für“
         durch das Wort „an“ ersetzt.
      g) Die Angaben zu den §§ 18 bis 20 werden wie
         folgt gefasst:

         „§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme
               von Risikoträgern und Risikoträgerinnen
               in bedeutenden Instituten; Risikoausrich-
               tung der Vergütungssysteme
         § 19     Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-
                  ante-Risikoadjustierung)

         § 20     Zurückbehaltung, Anspruchs- und Aus-

                  zahlungsvoraussetzungen,      Rückforde-

                  rung (Ex-post-Risikoadjustierung)“.
      h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter „Aus-
         gleichs- oder Abfindungszahlungen“ durch das
         Wort „Ausgleichszahlungen“ ersetzt.

      i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ermes-
         sensabhängige“ durch das Wort „Zusätzliche“
         ersetzt.
      j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „des
         oder“ gestrichen.
      k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Vergü-
         tungsbeauftragter“ durch das Wort „Vergü-

         tungsbeauftragte“ ersetzt.

      l) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort „Be-

         sondere“ durch das Wort „Ergänzende“ ersetzt.

  2. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

              „Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Ab-

              satzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Ab-

              satz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesen-

              gesetzes, auf die § 25a des Kreditwesenge-

              setzes anzuwenden ist, und für die Vergü-
              tung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeite-
              rinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7.“
         bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 53b“
             durch die Wörter „gemäß § 53b Absatz 1
             und 7“ ersetzt.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
           „(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzu-
         wenden auf Institute, die weder ein CRR-Institut
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74
    Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben
gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22
    vom 27.06.2016; Veröffentlicht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1504751/EBA-GL-2015-22+GLs+on+Sound+Remuneration
    +Policies_DE.pdf) sowie der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu Vergütungspolitik und -praktiken im Zusammenhang mit
    dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen
im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06 vom 13.12.2016; veröffent-
    licht unter http://www.eba.europa.eu/documents/10180/1693444/Guidelines+on+sales+staff+remuneration+%28EBA-GL-2016-06%29_DE.pdf).
BGBl. 2017, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
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     gemäß § 1 Absatz 3d Satz 3 des Kreditwesenge-
     setzes noch bedeutend gemäß § 17 sind.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, und die
     Wörter „im Sinne des“ werden durch das Wort
     „gemäß“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und der
     Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwen-
     den auf Vergütungen, die“.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                 Begriffsbestimmungen
     (1) Vergütung im Sinne dieser Verordnung sind

  1. sämtliche finanziellen Leistungen, gleich welcher

     Art, einschließlich der Leistungen zur Altersver-

     sorgung,

  2. sämtliche Sachbezüge, gleich welcher Art, ein-
     schließlich der Leistungen zur Altersversorgung,
     und
  3. sämtliche Leistungen von Dritten,
  die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Hin-
  blick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit für
  das Institut erhält. Sachbezüge gemäß Satz 1 Num-
  mer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht
  als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzu-
  sehen sind oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des
  Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben,
  müssen nicht berücksichtigt werden.
    (2) Vergütungssysteme im Sinne dieser Verord-
  nung sind die institutsinternen Regelungen zur Ver-
  gütung sowie deren tatsächliche Umsetzung und
  Anwendung durch das Institut.

    (3) Variable Vergütung im Sinne dieser Verord-
  nung ist der Teil der Vergütung, der nicht fix gemäß
  Absatz 6 ist. Ist eine eindeutige Zuordnung eines
  Vergütungsbestandteils zur fixen Vergütung gemäß
  Absatz 6 nicht möglich, gilt dieser Bestandteil als
  variable Vergütung.
     (4) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
  im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der varia-
  blen Vergütung, deren Gewährung einem Mitarbei-
  ter oder einer Mitarbeiterin vom Institut nach des-
  sen Ermessen als Altersversorgung zugesagt wer-
  den.

    (5) Abfindungen sind Vergütungen, die ein Mitar-
  beiter oder eine Mitarbeiterin im Zusammenhang
  mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeits-, Ge-
  schäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses er-
  hält.

     (6) Fixe Vergütung im Sinne dieser Verordnung
  ist der Teil der Vergütung,

  1. dessen Gewährung und Höhe keinem Ermessen
     unterliegt,
  2. dessen Gewährung und Höhe dem Mitarbeiter
     oder der Mitarbeiterin keine Anreize für eine Ri-
     sikoübernahme bieten,
  3. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung
     und Höhe vorher festgelegt wurden,

4. bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung
   und Höhe transparent für den Mitarbeiter oder
   die Mitarbeiterin sind,
5. dessen Gewährung und Höhe dauerhaft sind,

6. der nicht einseitig vom Institut verringert, ausge-
   setzt oder aufgehoben werden kann und

7. der nicht leistungsabhängig oder sonst vom Ein-
   tritt zuvor vereinbarter Bedingungen abhängig
   ausgestaltet ist.

Als fixe Vergütung gelten auch finanzielle Leistun-
gen oder Sachbezüge, die auf einer zuvor festge-
legten allgemeinen, ermessensunabhängigen und
institutsweiten Regelung beruhen, die nicht leis-
tungsabhängig sind, keine Anreize für eine Risiko-
übernahme bieten und entweder einen Großteil der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter

und Mitarbeiterinnen, die vorab festgelegte Krite-

rien erfüllen, begünstigen, sowie Zahlungen in Er-

füllung gesetzlicher Verpflichtungen. Abweichend
von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zu-
sätzlichen Voraussetzungen gemäß Satz 4 auch
Zulagen als fixe Vergütung, die
1. an ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Mitar-
   beiterinnen für die Dauer ihres Auslandsaufent-
   halts entweder im Hinblick auf die dortigen Le-
   benshaltungskosten sowie die dortige Steuerlast
   gezahlt werden oder um die vertraglich verein-
   barte fixe Vergütung gemäß Satz 1 an das für
   eine vergleichbare Tätigkeit im jeweiligen Markt
   übliche Vergütungsniveau anzupassen (Aus-
   landszulage) oder
2. an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Hinblick
   auf eine vorübergehend übernommene an-
   spruchsvollere Aufgabe, Funktion oder organisa-
   torische Verantwortung gezahlt werden (Funk-
   tionszulage).

Die Zulagen gemäß Satz 3 müssen folgende zu-
sätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Ver-
gütung zu gelten:
1. Die Zulage wird aufgrund einer einheitlichen in-
   stitutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen
   ermessensunabhängig an alle betroffenen Mitar-
   beiter und Mitarbeiterinnen geleistet;
2. die Höhe der Zulage basiert auf vorbestimmten
   Kriterien und

3. der Anspruch auf die Leistung der Zulage steht
   unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls
   des jeweiligen Grundes ihrer Gewährung.

   (7) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne
dieser Verordnung sind alle Arbeitnehmer des Insti-
tuts gemäß § 5 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgeset-
zes sowie alle natürlichen Personen,

1. deren sich das Institut beim Betreiben von Bank-
   geschäften oder bei der Erbringung von Finanz-
   dienstleistungen bedient, insbesondere auf-
   grund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-
   oder Dienstverhältnisses, oder
2. die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung
   mit einem gruppenangehörigen Auslagerungs-
   unternehmen unmittelbar an Dienstleistungen
   für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte
BGBl. 2017, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
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       zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu er-
       bringen.
  Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser
  Verordnung gelten auch Geschäftsleiter und Ge-
  schäftsleiterinnen gemäß § 1 Absatz 2 des Kredit-
  wesengesetzes. Nicht als Mitarbeiter und Mitarbei-
  terinnen im Sinne dieser Verordnung gelten Han-
  delsvertreter und Handelsvertreterinnen gemäß
  § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
     (8) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-
  arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche
  Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines
  Instituts auswirkt. Gruppen-Risikoträger und Grup-
  pen-Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitar-
  beiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesent-
  lich auf das Gesamtrisikoprofil einer Gruppe gemäß
  Absatz 12 auswirkt.

     (9) Vergütungsparameter im Sinne dieser Verord-
  nung sind die quantitativen und qualitativen Be-

  stimmungsfaktoren, anhand derer die Leistung
  und der Erfolg eines Mitarbeiters oder einer Mitar-
  beiterin oder einer Organisationseinheit oder der
  Gesamterfolg eines Instituts oder einer Gruppe ge-
  messen werden.

     (10) Erfolgsbeiträge im Sinne dieser Verordnung

  sind die auf der Grundlage von Vergütungsparame-

  tern ermittelten tatsächlichen Leistungen und Er-

  folge eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin

  oder einer Organisationseinheit oder der Gesamter-
  folg eines Instituts oder einer Gruppe, die in die Er-
  mittlung der Höhe der variablen Vergütungsbe-
  standteile einfließen. Erfolgsbeiträge können auch
  negativ sein.
     (11) Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
  nung sind diejenigen Organisationseinheiten unter-
  halb der Geschäftsleitung, die die geschäftsinitiie-

  renden Organisationseinheiten, insbesondere die

  Bereiche Markt gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3
  Buchstabe b des Kreditwesengesetzes und Handel,
  überwachen. Hierzu zählen die Bereiche Marktfolge
  gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 3 Buchstabe b
  des Kreditwesengesetzes und Risikocontrolling.
  Weitere Kontrolleinheiten im Sinne dieser Verord-
  nung sind die Einheiten mit Compliance-Funktion,
  die Interne Revision und der Bereich Personal.

    (12) Gruppen, übergeordnete Unternehmen und
  nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Ver-
  ordnung sind solche gemäß § 10a Absatz 1 bis 3
  des Kreditwesengesetzes.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3
                     Verantwortlichkeiten;
              Beteiligung der Kontrolleinheiten“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Geschäftsleitung ist für die angemes-
          sene Ausgestaltung der Vergütungssysteme
          der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
          keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterin-
          nen sind, nach Maßgabe des § 25a Absatz 1
          Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des

         Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
         verantwortlich.“
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
         „Die Sätze 1 und 2 gelten bei bedeutenden
         Instituten gemäß § 17 auch in Bezug auf den
         Prozess der Ermittlung der Risikoträger und
         Risikoträgerinnen gemäß § 18 Absatz 2 so-
         wie der Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
         Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2
         Satz 1.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ist
     für die angemessene Ausgestaltung der Vergü-
     tungssysteme der Geschäftsleiter und Ge-
     schäftsleiterinnen nach Maßgabe des § 25a Ab-
     satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 5 des
     Kreditwesengesetzes und dieser Verordnung
     verantwortlich.“

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ih-
     rer Aufgaben bei der Ausgestaltung und der
     Überwachung der Vergütungssysteme sowie in
     bedeutenden Instituten gemäß § 17 auch in
     Bezug auf den Prozess der Ermittlung der Risi-

     koträger und Risikoträgerinnen gemäß § 18 Ab-

     satz 2 sowie der Gruppen-Risikoträger und

     Gruppen-Risikoträgerinnen gemäß § 27 Absatz 2

     Satz 1 angemessen zu beteiligen.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Vergütungssys-
     teme einschließlich der Vergütungsstrategie“
     durch die Wörter „Vergütungsstrategie und die
     Vergütungssysteme“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

     „Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu be-

     rücksichtigen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die Vergütungssysteme sind angemes-
     sen ausgestaltet, wenn

     1. Anreize für die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
        nen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzu-
        gehen, vermieden werden;

     2. die Vergütungssysteme nicht der Überwa-
        chungsfunktion der Kontrolleinheiten und
        des für die Risikosteuerung zuständigen Mit-
        glieds der Geschäftsleitung zuwiderlaufen;

     3. sie die Verbraucherrechte und -interessen be-
        rücksichtigen; insbesondere dürfen nicht aus-
        schließlich quantitative Vergütungsparameter
        verwendet werden, sofern unmittelbar Ver-
        braucherinteressen betroffen sind;
     4. sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zu-
        widerlaufen, bei der Erbringung von Bera-
        tungsleistungen gemäß § 511 des Bürger-
        lichen Gesetzbuchs im besten Interesse des
        Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere
        darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Be-
        zug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
        träge gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen
        Gesetzbuchs gekoppelt sein; und
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   5. die Vergütung der für die Prüfung der Kredit-
      würdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitar-
      beiterinnen nicht von der Zahl oder dem An-
      teil der genehmigten Anträge auf Abschluss

      eines    Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
      trags gemäß § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs abhängt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Wörter „sind insbesondere gegeben“
       werden durch die Wörter „liegen insbeson-
       dere vor“ ersetzt.
   bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Geschäfts-
       leiter oder Geschäftsleiterinnen sowie der“
       gestrichen.

   cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Er-

       folgsbeiträgen“ die Worte „oder bei Fehlver-

       halten“ eingefügt.

c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Hinblick auf das für die Risikosteuerung zu-
   ständige Mitglied der Geschäftsleitung gilt dies
   entsprechend.“
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
      „(5) Eine variable Vergütung darf nur garan-
   tiert werden
   1. für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme
       eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
       Dienstverhältnisses bei dem Institut,
   2. unter der Voraussetzung, dass die unmittel-
       bar vorangegangene Tätigkeit des Mitarbei-
       ters oder der Mitarbeiterin nicht in derselben
       Gruppe erfolgte, und
   3. unter der Bedingung, dass das Institut zum
       Zeitpunkt der Auszahlung die Anforderungen
       gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 erfüllt.
   In bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind die
   Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht
   anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhält-
   nisses zwischen der variablen und der fixen jähr-
   lichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kre-
   ditwesengesetzes kann eine garantierte variable
   Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben,
   wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt wor-
   den ist.

      (6) Abfindungen und vertraglich festgelegte
   Karenzentschädigungen für die Dauer eines
   nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gelten
   als variable Vergütung. Das Institut hat in Bezug
   auf die Zusage von Abfindungen schriftlich oder
   elektronisch Grundsätze festzulegen, in denen
   insbesondere ein Höchstbetrag oder die Krite-
   rien für die Bestimmung der Abfindungsbeträge
   zu regeln sind. Abfindungen sind im Einklang mit
   dem Rahmenkonzept gemäß § 11 Absatz 1
   Nummer 3 zu gewähren und angemessen zu do-
   kumentieren. Sie müssen vorbehaltlich Satz 5
   der Leistung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-
   terin im Zeitverlauf Rechnung tragen und dürfen
   negative Erfolgsbeiträge oder Fehlverhalten des
   Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht beloh-
   nen. Folgende Vergütungen fallen nicht in den
   Anwendungsbereich der §§ 7 und 20 und müs-
   sen bei der Berechnung des Verhältnisses der
   variablen zur fixen Vergütung gemäß § 25a Ab-

     satz 5 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes
     nicht berücksichtigt werden:
     1. Abfindungen,

        a) auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht,

        b) die aufgrund eines Sozialplans gemäß
           § 112 Absatz 1 des Betriebsverfassungs-
           gesetzes geleistet werden,
        c) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils
           oder Prozessvergleichs zu leisten sind,
           oder
        d) die im Fall einer einvernehmlichen oder in-
           stitutsseitigen betriebsbedingten Vertrags-
           beendigung oder bei Abwendung eines
           unmittelbar drohenden gerichtlichen Ver-

           fahrens einen Betrag nicht überschreiten,

           der anhand einer vorher in den Grundsät-

           zen gemäß Satz 2 festgelegten allgemei-
           nen Formel berechnet wurde;
     2. vertraglich festgelegten Karenzentschädigun-
        gen für die Dauer eines nachvertraglichen
        Wettbewerbsverbots, sofern die Zahlungen
        vorbehaltlich § 74 Absatz 2 des Handelsge-
        setzbuchs die ursprünglich geschuldete Fix-
        vergütung nicht überschreiten, und
     3. sonstige Abfindungen, sofern das Institut der
        Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des
        Kreditwesengesetzes die Gründe für die Ge-
        währung sowie die Angemessenheit des Be-
        trages schlüssig dargelegt hat; bei Abfindun-
        gen bis zu einer Höhe, die
        a) 200 000 Euro nicht überschreitet und
        b) nicht mehr als 200 Prozent der fixen Ver-
           gütung des Mitarbeiters oder der Mitarbei-
           terin im letzten abgeschlossenen Ge-
           schäftsjahr entspricht,
        gilt der Betrag als angemessen, und es kann
        auf eine Darlegung verzichtet werden.
     Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestand-
     teilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen,
     so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Auf-
     sichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.

        (7) Zusätzliche variable Vergütungen, die zum
     Zweck der Bindung der Mitarbeiter und Mitarbei-
     terinnen an das Institut gewährt werden (Halte-
     prämien), sind nur zulässig, wenn das Institut in
     der Lage ist, sein berechtigtes Interesse an der
     Gewährung von Halteprämien zu begründen. Sie
     müssen insbesondere den Anforderungen ge-
     mäß den §§ 4 und 7 genügen. Bei der Berech-
     nung des Verhältnisses gemäß § 25a Absatz 5
     des Kreditwesengesetzes sind Halteprämien
     entweder zeitanteilig oder mit dem Gesamtbe-
     trag zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu berücksich-
     tigen. Bei Risikoträgern und Risikoträgerinnen
     von bedeutenden Instituten gemäß § 17 sind zu-
     sätzlich auch die Anforderungen der §§ 20
     und 22 einzuhalten.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
     gütung“ die Wörter „; Billigung einer höheren
     Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
     Kreditwesengesetzes“ angefügt.
BGBl. 2017, Seite 3046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3046
  b) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
       „Das Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits
       keine signifikante Abhängigkeit des Mitarbeiters
       oder der Mitarbeiterin von der variablen Vergü-

       tung besteht, die variable Vergütung aber ande-

       rerseits einen wirksamen Verhaltensanreiz set-

       zen kann.“

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einklang mit
           § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-
           setzes“ gestrichen.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Soweit anwendbar, ist § 25a Absatz 5 des
           Kreditwesengesetzes bei der Festlegung der
           Obergrenze zu beachten.“

       cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diskont-

           satz“ durch das Wort „Diskontierungssatz“
           ersetzt.
  d) In Absatz 3 werden die Wörter „Vergütungsanteil
     nach Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „in In-
     strumenten zurückbehaltenen Vergütungsanteil
     gemäß Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

  e) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
     und 5 ersetzt:

          „(4) Wird gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des
       Kreditwesengesetzes eine Erhöhung der Ober-
       grenze für die variable Vergütung im Verhältnis
       zur fixen Vergütung gemäß Satz 2 angestrebt,
       muss das Institut in der Lage sein, der Aufsichts-
       behörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kreditwesen-
       gesetzes nachzuweisen, dass die vorgeschla-
       gene höhere Obergrenze nicht die Einhaltung
       der Verpflichtungen des Instituts gemäß der Ver-
       ordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
       über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
       und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
       Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
       27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;
       L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
       21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verord-
       nung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016,

       S. 153) geändert worden ist, gemäß dem Kredit-
       wesengesetz und gemäß dieser Verordnung be-
       einträchtigt, wobei besonderes Augenmerk auf
       die Eigenmittelverpflichtungen des Instituts zu
       legen ist.
          (5) Übt ein Unternehmen als Anteilseigner,
       Eigentümer, Mitglied oder Träger seine Stimm-
       rechte im Hinblick auf die Billigung einer höheren
       Obergrenze für die variable Vergütung im Ver-
       hältnis zur fixen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5
       des Kreditwesengesetzes für Mitarbeiter und
       Mitarbeiterinnen seines Tochterunternehmens
       aus, ist dessen Zustimmung zur Erhöhung nur
       dann wirksam, wenn diese entweder ihrerseits
       unter Einhaltung der Anforderungen aus § 25a
       Absatz 5 Satz 5 bis 9 des Kreditwesengesetzes
       zustande gekommen ist oder wenn die Erhö-
       hung in Übereinstimmung mit der gruppenwei-
       ten Vergütungsstrategie gemäß § 27 Absatz 1
       steht.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

                  Voraussetzungen für die

           Festsetzung des Gesamtbetrags der

          variablen Vergütung und die Erdienung

        zurückbehaltener Vergütungsbestandteile“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des“
         durch das Wort „gemäß“ und das Wort „be-
         stimmt“ durch die Wörter „unter angemesse-
         ner und ihrem Aufgabenbereich entspre-
         chender Beteiligung der Kontrolleinheiten
         festgesetzt“ ersetzt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Verantwortlichkeiten gemäß § 3 gelten

         entsprechend.“

     cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags
         1. sind die Risikotragfähigkeit, die mehrjäh-
            rige Kapitalplanung und die Ertragslage
            des Instituts und der Gruppe hinreichend
            zu berücksichtigen und

         2. ist sicherzustellen, dass das Institut und
            die Gruppe in der Lage sind,

            a) eine angemessene Eigenmittel- und Li-
               quiditätsausstattung und
            b) die kombinierten Kapitalpuffer-Anfor-
               derungen gemäß § 10i des Kreditwe-
               sengesetzes
            dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wie-
            derherzustellen.“

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von
     variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und
     soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraus-
     setzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind.
     Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der
     variablen Vergütung ist nicht zulässig.“
9. § 8 wird wie folgt gefasst;

                           „§ 8

               Verbot der Einschränkung
         oder Aufhebung der Risikoadjustierung
     (1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergü-
  tung darf seitens der Institute nicht durch Absiche-
  rungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen einge-
  schränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere
  dürfen keine Instrumente oder Methoden angewen-
  det werden, durch die Anforderungen dieser Ver-
  ordnung umgangen werden.
     (2) Die Institute haben angemessene Compli-
  ance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs-
  oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Mitar-
  beiter und Mitarbeiterinnen zur Einschränkung oder
  Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu
  verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen
  bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der
  Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, keine persön-
  lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaß-
  nahmen zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer
BGBl. 2017, Seite 3047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3047
   Vergütung einzuschränken oder aufzuheben, sowie
   bei bedeutenden Instituten gemäß § 17 in der Ver-
   pflichtung der Risikoträger und Risikoträgerinnen,
   private Depotkonten anzuzeigen. Dabei ist die Ein-
   haltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumin-

   dest stichprobenartig durch die Kontrolleinheiten

   mit Compliance-Funktion gemäß § 2 Absatz 11 zu
   überprüfen; bei bedeutenden Instituten gemäß § 17
   erfolgt die Überprüfung durch den Vergütungsbe-
   auftragten gemäß den §§ 23 bis 25.“

10. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „auf“ die

    Wörter „der fixen Vergütung“ durch die Wörter

    „dem fixen Vergütungsbestandteil“ ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

      hat bei der Festsetzung der Vergütung des ein-
      zelnen Geschäftsleiters oder der einzelnen Ge-
      schäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü-
      tung
      1. in einem jeweils angemessenen Verhältnis zu
         den Aufgaben und Leistungen des Ge-
         schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin so-
         wie zur Lage des Instituts steht und
      2. die übliche Vergütung nicht ohne besondere
         Gründe übersteigt.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-
      leitern“ die Wörter „und Geschäftsleiterinnen“
      eingefügt.
12. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 11
                        Grundsätze
          zu den Vergütungssystemen in den
    Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
       (1) Das Institut hat in seinen Organisationsricht-
   linien Grundsätze zu den Vergütungssystemen fest-
   zulegen. Die Grundsätze umfassen insbesondere

   1. Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der
      Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung
      der Vergütung,
   2. die Regelungen der jeweiligen Zuständigkei-
      ten und Entscheidungsbefugnisse der Ge-
      schäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichts-

      organs, gegebenenfalls des Vergütungskontroll-

      ausschusses und des Vergütungsbeauftragten,

      der Kontrolleinheiten und der übrigen Organisa-

      tionseinheiten im Rahmen von Entscheidungs-

      prozessen sowie

   3. ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Geneh-
      migung von Abfindungen einschließlich einer

      klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Ent-

      scheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der

      Kontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zu-

      ständigkeiten.

      (2) Die Institute haben Inhalte und Ergebnisse
   der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamt-

   betrag der variablen Vergütungen und dessen Ver-
   teilung im Institut festgelegt wurden, angemessen
   zu dokumentieren.

     (3) Werden Zulagen der fixen Vergütung zuge-
   ordnet, sind die Gründe dafür zu dokumentieren.
   Dabei ist gesondert darauf einzugehen, wenn die
   Zulagen

   1. im Ergebnis ausschließlich an Risikoträger und

      Risikoträgerinnen gezahlt werden,

   2. im Ergebnis beschränkt sind auf Fälle, in denen
      das Verhältnis zwischen der variablen und der
      fixen jährlichen Vergütung die Obergrenze ge-
      mäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes

      übersteigen würde, sofern die Zulagen als varia-

      ble Vergütung angesehen würden, oder

   3. an Kennzahlen anknüpfen, die Näherungswerte

      für den Erfolg des Instituts sein können; in die-
      sem Fall muss das Institut darlegen können,
      dass diese Kennzahlen tatsächlich nicht vom Er-

      folg des Instituts abhängen.

                           § 12
                   Überprüfung und
            Anpassung der Vergütungssysteme
      (1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde
   gelegten Vergütungsparameter sind von dem Insti-
   tut zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessen-
   heit, insbesondere auch ihre Vereinbarkeit mit den
   Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen.
   Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte
   der Internen Revision, der Prüfungsbericht des Ab-
   schlussprüfers gemäß § 26 Absatz 1 des Kreditwe-
   sengesetzes sowie in bedeutenden Instituten ge-
   mäß § 17 dieser Verordnung der Vergütungskon-
   trollbericht gemäß § 24 Absatz 3 heranzuziehen.
   Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu
   dokumentieren und das Überprüfungsergebnis dem
   Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
      (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festge-
   stellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen
   und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur
   Behebung der festgestellten Mängel sind zu doku-
   mentieren.“

13. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
                      Information über
                  die Vergütungssysteme

     (1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen

   schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maß-

   geblichen Vergütungssysteme und insbesondere

   über die Ausgestaltung der für sie relevanten Ver-

   gütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die

   Schriftform ist auch bei einer elektronischen Über-
   mittlung gewahrt.

      (2) Die weiteren Informationen zu den Vergü-

   tungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verord-

   nung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16

   dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen

   sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
   zugänglich zu machen.“

14. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „dass“ wird das Wort „beste-
      hende“ eingefügt.
BGBl. 2017, Seite 3048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3048
   b) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Verträge mit Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
           nen,“.

15. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 15
                       Aufgaben des
              Vergütungskontrollausschusses“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Hat das Institut einen Vergütungskontroll-
       ausschuss gemäß § 25d Absatz 12 Satz 1 des
       Kreditwesengesetzes eingerichtet, so nimmt
       dieser insbesondere die Aufgaben gemäß den
       Absätzen 2 bis 5 sowie gemäß § 25d Absatz 12
       Satz 2 des Kreditwesengesetzes wahr.“
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
           des“ durch das Wort „gemäß“ und die Wör-
           ter „der variablen Vergütung und“ am Ende
           durch die Wörter „der zurückbehaltenen va-
           riablen Vergütung oder für eine Rückforde-
           rung bereits ausgezahlter variabler Vergü-
           tung sowie“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird vor der Angabe „Num-
           mer 1“ das Wort „der“ gestrichen und der
           Punkt am Ende durch ein Semikolon und
           die Wörter „im Fall festgestellter Mängel ist
           zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen.“

           ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Der Vergütungskontrollausschuss unter-
       stützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
       des Instituts ferner bei der Überwachung der an-
       gemessenen Ausgestaltung der Vergütungssys-
       teme für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
       keine Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen
       sind, sowie in bedeutenden Instituten gemäß
       § 17 auch bei der Überwachung des Prozesses
       der Ermittlung der Risikoträger und Risikoträge-
       rinnen gemäß § 18 Absatz 2 sowie der Gruppen-
       Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen ge-
       mäß § 27 Absatz 2 Satz 1. Zu den diesbezüg-
       lichen Aufgaben des Vergütungskontrollaus-
       schusses zählt insbesondere die regelmäßige,
       mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob

       1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen

          gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des

          Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung

          des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist,

       2. die festgelegten Grundsätze zur Bemessung
          von Vergütungsparametern, Erfolgsbeiträgen
          sowie Leistungs- und Zurückbehaltungszeit-
          räumen einschließlich der Voraussetzungen
          für einen vollständigen Verlust oder eine teil-
          weise Reduzierung der variablen Vergütung
          angemessen sind und
       3. die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und
          Mitarbeiterinnen in den Kontrolleinheiten den
          Anforderungen dieser Verordnung entspre-
          chen.“

   e) In Absatz 4 wird das Wort „Aufgabenerfüllung“
      durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt und werden
      die Wörter „an der auf die nachhaltige Entwick-
      lung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie
      und an den daraus abgeleiteten Risikostrategien
      sowie an der Vergütungsstrategie auf Instituts-
      und Gruppenebene ausgerichtet sind“ durch
      die Wörter „im Einklang mit den Anforderungen
      gemäß § 4 stehen“ ersetzt.
   f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Der Vergütungskontrollausschuss hat das
      Aufsichts- oder Verwaltungsorgan bei der Erstel-
      lung der Beschlussvorschläge gemäß § 25a Ab-
      satz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes zu unter-
      stützen.“
16. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16
                        Offenlegung
      (1) Unbeschadet der Offenlegungspflichten ge-
   mäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
   haben bedeutende Institute gemäß § 17, unterteilt
   nach den jeweiligen Geschäftsbereichen des Insti-
   tuts, folgende Informationen offenzulegen:
   1. eine Darstellung der Vergütungssysteme mit

      a) Erläuterungen dazu, wie die Anforderungen
         dieser Verordnung erfüllt werden, insbeson-
         dere die Anforderungen an die Ausgestaltung
         der Vergütungssysteme gemäß den §§ 4
         bis 10,

      b) gegebenenfalls einer Darstellung vorhande-

         ner Unterschiede und Besonderheiten in der
         Ausgestaltung der Vergütungssysteme von
         einzelnen Mitarbeiterkategorien und
      c) gegebenenfalls einer Darstellung der wesent-
         lichen Veränderungen in der Vergütungsstra-
         tegie einschließlich der Auswirkungen auf die
         jeweilige Zusammensetzung der variablen
         und fixen Vergütung,
   2. bei Einrichtung eines Vergütungskontrollaus-
      schusses gemäß § 15 Angaben zu seiner Zu-
      sammensetzung und seinen Aufgaben sowie Er-
      läuterungen dazu, wie die Anforderungen an die
      Zusammenarbeit mit diesem Vergütungskontroll-
      ausschuss erfüllt werden, sowie

   3. den Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt
      in fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
      der Begünstigten der variablen Vergütung.

      (2) Institute, die keine bedeutenden Institute ge-

   mäß § 17 sind und deren Bilanzsumme im Durch-

   schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei

   abgeschlossenen Geschäftsjahre 3 Milliarden Euro
   erreicht oder überschritten hat, haben die Informa-
   tionen gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
   Nr. 575/2013 in Bezug auf die Vergütungen aller
   Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgeschlüsselt
   nach Geschäftsbereichen offenzulegen.
      (3) Die Institute haben unter Wahrung der in Ab-
   satz 4 genannten Grundsätze die in den Absätzen 1
   und 2 genannten Informationen so detailliert darzu-
   stellen, dass die inhaltliche Übereinstimmung der
   Vergütungssysteme mit den Anforderungen dieser
   Verordnung nachvollziehbar ist. Auf die etwaige Ein-
BGBl. 2017, Seite 3049 — Originalseite als Abbildung
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    bindung externer Berater und Interessengruppen
    bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme ist
    einzugehen.
       (4) Die Informationen gemäß den Absätzen 1
    und 2 sind zusammen mit den Angaben gemäß
    Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
    deutscher Sprache sowie in verständlicher und
    transparenter Form offenzulegen. Institute, die eine
    Webseite betreiben, haben die Informationen ge-
    mäß den Absätzen 1 und 2 in jedem Fall dort offen-
    zulegen. Die quantitativen Informationen sind in
    tabellarischer und, sofern dies zum besseren Ver-
    ständnis erforderlich ist, auch in grafischer Form
    darzustellen. Wie detailliert die Informationen offen-
    zulegen sind, ist abhängig von der Größe und der
    Vergütungsstruktur des Instituts sowie von Art, Um-
    fang, Risikogehalt und Internationalität seiner Ge-
    schäftsaktivitäten. Bei der Offenlegung der Infor-
    mationen gemäß den Absätzen 1 und 2 können
    die in Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    genannten Grundsätze zur Wesentlichkeit der Infor-
    mationen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
    und zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend
    angewendet werden.

       (5) Absatz 2 gilt nicht für nachgeordnete Unter-

    nehmen, die keine bedeutenden Institute gemäß

    § 17 sind, sofern deren übergeordnetes Unterneh-

    men

    1. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

        ansässig ist oder

    2. in einem Drittstaat ansässig ist und von diesem
        gleichwertige Angaben auf konsolidierter Basis
        veröffentlicht werden.“
17. In der Überschrift des Abschnittes 3 wird das Wort
    „für“ durch das Wort „an“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
        durch die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1
        Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“ und die
        Wörter „nach Absatz 5“ durch die Wörter „ge-
        mäß Absatz 5“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. Institute, die eine der Bedingungen ge-
                mäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2
                der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des
                Rates vom 15. Oktober 2013 zur Über-
                tragung besonderer Aufgaben im Zu-
                sammenhang mit der Aufsicht über Kre-
                ditinstitute auf die Europäische Zentral-
                bank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63;

                L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,“.

        bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
            des § 47 Absatz 1 des Kreditwesengeset-
            zes“ durch die Wörter „gemäß § 20 Absatz 1
            Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsge-
            setzes“ ersetzt.
        cc) In Nummer 3 werden die Wörter „im Sinne
            des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
            die Wörter „Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-
            satz 5 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt
            und das Wort „betriebenen“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils nach
           der Angabe „Artikel 4“ die Angabe „Absatz 1“
           eingefügt.
    d) In Absatz 4 wird das Wort „gruppenangehöri-
       gen“ gestrichen und werden die Wörter „Insti-
       tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
       mischten Finanzholding-Gruppe oder demsel-
       ben Finanzkonglomerat“ durch das Wort „Grup-
       pe“ ersetzt.
    e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „betriebenen“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“
           die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
19. § 18 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 18
                     Anforderungen an
        Vergütungssysteme von Risikoträgern und
       Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten;
        Risikoausrichtung der Vergütungssysteme

      (1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risi-
   koträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 17
   müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen

   der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-

   chen, wobei die §§ 20 und 22 nur auf ermittelte

   variable Vergütungen von mehr als 50 000 Euro an-

   zuwenden sind.

      (2) Das Institut hat auf der Grundlage einer Risi-

   koanalyse eigenverantwortlich die Risikoträger und
   Risikoträgerinnen zu ermitteln. Dabei sind immer
   mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4
   der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der
   Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der
   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates im Hinblick auf technische
   Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative
   und angemessene quantitative Kriterien zur Ermitt-
   lung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tä-
   tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines In-
   stituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),
   die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861
   vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,

   S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen. Die
   Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu
   dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.
   Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegier-
   ten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 bedürfen der Zu-
   stimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnis-
   nahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichts-
   organ.

      (3) Die variable Vergütung ist an den eingegan-

   genen gegenwärtigen und zukünftigen Risiken aus-
   zurichten, wobei sicherzustellen ist, dass Anreize,
   Risiken einzugehen durch Anreize zur Risikosteue-
   rung ausgeglichen werden. Dies umfasst sowohl
   die Ex-ante-Risikoadjustierung bei der Ermittlung
   der variablen Vergütung gemäß § 19 als auch die
   Ex-post-Risikoadjustierung bei der Auszahlung der
   variablen Vergütung gemäß § 20 und die Auszah-
   lung von zusätzlichen Leistungen zur Altersversor-
   gung gemäß § 22.
      (4) Das Institut muss den Zeitrahmen der Risiko-
   und Erfolgsmessung über mehrere Jahre anlegen
   und an seinem Geschäftszyklus ausrichten. Bei
BGBl. 2017, Seite 3050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3050
   der Festlegung des Bemessungszeitraums gemäß
   § 19 und des Zurückbehaltungszeitraums gemäß
   § 20 Absatz 1 und 2 und § 22 Absatz 1 Satz 1 sowie
   der Sperrfrist gemäß § 20 Absatz 5 muss das Insti-
   tut seine Geschäftstätigkeit und die Stellung des
   jeweiligen Risikoträgers oder der jeweiligen Risiko-
   trägerin angemessen berücksichtigen.

      (5) Negative Abweichungen des Erfolgsbeitrags
   des Risikoträgers oder der Risikoträgerin, des Er-
   folgsbeitrags seiner oder ihrer Organisationseinheit

   oder des Gesamterfolgs des Instituts oder der
   Gruppe von den vereinbarten Zielen müssen die
   Höhe der variablen Vergütung verringern und auch
   zum vollständigen Verlust derselben führen können.
   Dies gilt auf Basis einer periodengerechten Zu-
   ordnung der negativen Abweichung zu einem Be-
   messungszeitraum sowohl für § 19 als auch für die

   §§ 20 und 22 Absatz 1. Der vollständige Verlust ei-
   ner variablen Vergütung muss in jedem Fall eintre-
   ten, wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin

   1. an einem Verhalten, das für das Institut zu er-
      heblichen Verlusten oder einer wesentlichen re-
      gulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich
      beteiligt oder dafür verantwortlich war oder
   2. relevante externe oder interne Regelungen in
      Bezug auf Eignung und Verhalten in schwerwie-
      gendem Maß verletzt hat.“

20. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 19

              Ermittlung der variablen Vergütung
                (Ex-ante-Risikoadjustierung)“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Bei der Ermittlung der variablen Vergü-
       tung sind der Gesamterfolg des Instituts oder,
       falls erforderlich, der Gruppe sowie der Erfolgs-
       beitrag der Organisationseinheit und der indivi-
       duelle Erfolgsbeitrag angemessen zu berück-
       sichtigen. Dabei ist ein angemessener Betrach-
       tungszeitraum zugrunde zu legen, der mindes-
       tens ein Jahr betragen muss (Bemessungszeit-
       raum). Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen,
       die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen

       sind, beträgt der Bemessungszeitraum mindes-

       tens drei Jahre. Dabei kann der Zurückbehal-

       tungszeitraum auf den Bemessungszeitraum an-
       gerechnet werden, soweit er die Untergrenze
       aus § 20 Absatz 2 überschreitet; Satz 2 bleibt
       unberührt.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „berücksich-
           tigt“ das Wort „angemessen“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „und“ durch ein
           Komma und das Wort „sondern“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“
           die Wörter „oder, falls erforderlich, der Grup-

           pe“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „insbesondere“
           durch die Wörter „vor allem“ ersetzt.

21. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

           Zurückbehaltung, Anspruchs- und
      Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung
              (Ex-post-Risikoadjustierung)
      (1) Die Auszahlung eines erheblichen Teils, min-
   destens aber von 40 Prozent, der variablen Vergü-

   tung eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
   muss über einen Zurückbehaltungszeitraum von
   mindestens drei Jahren gestreckt werden. Abhän-

   gig von der Stellung, den Aufgaben und den Tätig-
   keiten eines Risikoträgers oder einer Risikoträgerin
   sowie von der Höhe der variablen Vergütung und
   der Risiken, die ein Risikoträger oder eine Risiko-
   trägerin begründen kann, erhöhen sich die Unter-
   grenze des Zurückbehaltungszeitraums auf bis zu
   fünf Jahre und die Untergrenze des zurückzubehal-

   tenden Anteils der variablen Vergütung auf bis zu
   60 Prozent. Bei der Festlegung des Zurückbehal-
   tungszeitraums und des zurückzubehaltenden An-
   teils der variablen Vergütung gemäß den Sätzen 1
   und 2 sind der Geschäftszyklus, Art und Risikoge-
   halt der Geschäftsaktivitäten, die diesbezüglich er-
   warteten Schwankungen, die Einflussnahmemög-
   lichkeit der Risikoträger und Risikoträgerinnen hie-
   rauf sowie gegebenenfalls eine gemäß § 25a Ab-
   satz 5 des Kreditwesengesetzes gebilligte höhere
   Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis
   zur fixen Vergütung zu berücksichtigen.
      (2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen, die
   Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind oder
   der nachgelagerten Führungsebene angehören, be-
   tragen die Untergrenzen gemäß Absatz 1 Satz 2
   fünf Jahre und 60 Prozent.
      (3) Jedes Institut hat in seinen Organisations-
   richtlinien einen Schwellenwert für die jährliche va-
   riable Vergütung eines Risikoträgers oder einer Ri-
   sikoträgerin in angemessener Höhe festzulegen, ab
   dessen Erreichen sich der Anteil der variablen Ver-
   gütung, dessen Auszahlung gemäß Absatz 1 Satz 1
   zu strecken ist, auf mindestens 60 Prozent erhöht.
   Dieser Schwellenwert darf 500 000 Euro nicht über-
   schreiten.
      (4) Während des Zurückbehaltungszeitraums

   1. darf der Anspruch oder die Anwartschaft auf die-

      sen Vergütungsanteil nicht schneller als zeitan-

      teilig entstehen,

   2. besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Er-
      mittlung bezüglich des noch nicht zu einer An-
      wartschaft oder einem Anspruch erwachsenen
      Teils der variablen Vergütung, nicht aber auf die-

      sen Teil der variablen Vergütung selbst, und
   3. erfolgt eine nachträgliche Überprüfung, ob die
      ursprüngliche Ermittlung der variablen Vergü-
      tung gemäß § 19 auch rückblickend noch zutref-
      fend erscheint; im Fall einer negativen Abwei-
      chung des Überprüfungsergebnisses ist die zu-

      rückbehaltene variable Vergütung entsprechend
      zu reduzieren.

     (5) Abhängig von den Aufgaben sowie der Tätig-

   keit und der Stellung eines Risikoträgers oder einer
   Risikoträgerin muss sich ein erheblicher Teil, min-
   destens aber 50 Prozent, jeder zurückbehaltenen
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   und jeder nicht zurückbehaltenen variablen Vergü-
   tung aus den folgenden Bestandteilen zusammen-
   setzen, die vorbehaltlich der Verfügbarkeit von In-
   strumenten gemäß Nummer 2 in einem ausgewo-
   genen Verhältnis zueinander stehen müssen:
   1. je nach Rechtsform des jeweiligen Instituts aus
      Aktien oder gleichwertigen Beteiligungen oder
      aus aktienbasierten oder gleichwertigen Instru-
      menten, die den Wert des Unternehmens nach-
      haltig widerspiegeln,
   2. falls verfügbar, aus Instrumenten im Sinne der
      Delegierten Verordnung (EU) Nr. 527/2014 der
      Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung
      der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates durch technische Re-
      gulierungsstandards zur Bezeichnung der Klas-
      sen von Instrumenten, die die Bonität eines In-
      stituts unter der Annahme der Unternehmens-
      fortführung angemessen widerspiegeln und die
      für eine Verwendung zu Zwecken der variablen
      Vergütung geeignet sind (ABl. L 148 vom

      20.5.2014, S. 21).

   Die in Satz 1 genannten Instrumente sind mit einer
   angemessenen Sperrfrist von in der Regel mindes-
   tens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf
   frühestens über den jeweiligen Anteil der variablen
   Vergütung verfügt werden darf.

      (6) In den Fällen des § 18 Absatz 5 Satz 3 Num-
   mer 1 und 2 hat das Institut auf Grundlage entspre-
   chender Vereinbarungen mit den Risikoträgern und
   Risikoträgerinnen eine bereits ausgezahlte variable
   Vergütung zurückzufordern und Ansprüche auf die
   Auszahlung variabler Vergütung zum Erlöschen zu
   bringen. Dies gilt auf Basis einer periodengerechten
   Zuordnung des negativen Erfolgsbeitrags zu einem
   Bemessungszeitraum mindestens für einen Zeit-
   raum, der mit der Auszahlung des nicht gemäß
   den Absätzen 1 und 2 zurückbehaltenen Anteils
   der variablen Vergütung beginnt und zwei Jahre
   nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist für den zu-
   letzt gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erdienten
   Vergütungsbestandteil endet.“
22. § 21 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21
                  Vergütungen im
        Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen
       Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichs-
   zahlungen für entgangene Ansprüche aus vorheri-
   gen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garan-
   tierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und
   müssen unter Einbeziehung der besonderen Anfor-
   derungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den lang-

   fristigen Interessen des Instituts in Einklang ste-

   hen.“

23. § 22 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 22
                       Zusätzliche
             Leistungen zur Altersversorgung
      (1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,
   die anlässlich einer nicht ruhestandsbedingten Be-
   endigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
   Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-

   gerinnen gewährt werden, müssen abweichend von
   § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß § 20
   Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen und
   vom Institut mindestens fünf Jahre zurückbehalten
   werden. § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 4 Nummer 2
   und 3 gelten entsprechend.
      (2) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung,
   die anlässlich einer ruhestandsbedingten Beendi-
   gung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder
   Dienstverhältnisses an Risikoträger oder Risikoträ-
   gerinnen geleistet werden, müssen abweichend
   von § 20 in voller Höhe aus Instrumenten gemäß
   § 20 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen
   und mit einer fünfjährigen Sperrfrist versehen sein.
   Über die Instrumente darf frühestens nach Ablauf
   der Sperrfrist verfügt werden. § 20 Absatz 6 gilt ent-
   sprechend.
     (3) Für die Auszahlung der zusätzlichen Leistun-
   gen zur Altersversorgung gilt § 7 entsprechend.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Vergütungsbeauftragte müssen die für ihre
          Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Er-
          fahrungen besitzen, insbesondere im Be-
          reich der Vergütungssysteme und des Risi-
          kocontrollings.“

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „seiner oder“
          sowie die Wörter „dem oder der“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“
          gestrichen und das Wort „wird“ durch das
          Wort „werden“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufga-
          ben nicht benachteiligt werden. Ist gemäß
          Absatz 1 Satz 2 ein Vergütungsbeauftragter
          oder eine Vergütungsbeauftragte bestellt, so
          ist die Kündigung seines oder ihres Arbeits-
          verhältnisses während der Bestellung unzu-
          lässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor,
          die die verantwortliche Stelle zur Kündigung
          aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
          Kündigungsfrist berechtigen.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Soll ein neuer Vergütungsbeauftragter
      oder eine neue Vergütungsbeauftragte bestellt
      werden, ist das Verwaltungs- oder Aufsichtsor-
      gan rechtzeitig vorher zu informieren und anzu-
      hören.

        (4) Vergütungsbeauftragter oder Vergütungs-

      beauftragte dürfen nicht sein:

      1. ein Geschäftsleiter oder eine Geschäftsleite-

         rin des Instituts,
      2. der oder die Compliance-Beauftragte des In-
         stituts oder
      3. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des In-
         stituts, der oder die auch für die Ausgestal-
         tung der Vergütungssysteme verantwortlich
         ist oder war und bei dem dadurch ein Interes-
         senkonflikt vorliegt.“
BGBl. 2017, Seite 3052 — Originalseite als Abbildung
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   d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der oder die“
      gestrichen und die Wörter „ist organisatorisch

      und disziplinarisch“ durch die Wörter „sind auf-
      bauorganisatorisch“ ersetzt.

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Für Vergütungsbeauftragte ist ein hinrei-
       chend qualifizierter Vertreter oder eine hinrei-
       chend qualifizierte Vertreterin zu bestimmen,
       auf den oder die die Regelungen der Absätze 1
       bis 5 und der §§ 24 und 25 entsprechend anzu-
       wenden sind.“

25. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „des oder“
      gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

          „Vergütungsbeauftragte haben die Ange-
          messenheit der Vergütungssysteme der Mit-
          arbeiter und Mitarbeiterinnen, die keine Ge-
          schäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen sind,
          ständig zu überwachen. Zu diesem Zweck
          sind sie mit den zur wirksamen Ausübung
          ihrer Tätigkeit erforderlichen Befugnissen
          auszustatten sowie in die laufenden Pro-
          zesse der Vergütungssysteme einzubinden.“
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Er oder sie ist“
           durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder die“
           gestrichen und das Wort „hat“ durch das
           Wort „haben“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er oder sie ist“
           durch die Wörter „Sie sind“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der oder

           die“ gestrichen und das Wort „hat“ durch

           das Wort „haben“ ersetzt sowie vor dem

           Wort „(Vergütungskontrollbericht)“ die Wör-

           ter „, die keine Geschäftsleiter und Ge-

           schäftsleiterinnen sind,“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „hat der oder
           die“ durch das Wort „haben“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „des“ durch das
      Wort „der“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Institut
           muss dem oder der“ durch die Wörter „Die
           Institute müssen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die dem oder

           der“ gestrichen, und das Wort „unterstellten“

           wird durch das Wort „unterstellte“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „dem oder der“
      gestrichen, und nach dem Wort „sind“ wird das
      Wort „jeweils“ eingefügt.

27. § 26 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 26

                  Vergütungsbeauftragte
              in den Organisationsrichtlinien

      Die Aufgaben und die organisatorische Einbin-
   dung der Vergütungsbeauftragten sind in den Orga-
   nisationsrichtlinien des Instituts gemäß § 11 darzu-
   stellen.“

28. Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4
           Ergänzende Vorschriften für Gruppen

                           § 27
          Gruppenweite Regelung der Vergütung
       (1) Das übergeordnete Unternehmen einer
   Gruppe hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie
   festzulegen, die die Anforderungen des § 25a Ab-
   satz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13
   dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und
   Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unter-
   nehmen umsetzt, die nicht vom Anwendungsbe-
   reich des § 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs er-
   fasst sind. In nachgeordneten Unternehmen gelten
   vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 sowohl
   § 1 dieser Verordnung als auch im Hinblick auf die
   Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwe-
   sengesetzes § 2 des Kreditwesengesetzes entspre-
   chend. Das übergeordnete Unternehmen hat die
   Offenlegungsanforderungen gemäß § 16 auf konso-
   lidierter Ebene zu erfüllen. Unterliegt ein nachge-
   ordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland nach
   der dortigen Rechtsordnung strengeren Anforde-
   rungen als im Inland, hat das übergeordnete Unter-
   nehmen dies bei der Festlegung der gruppenweiten
   Vergütungsstrategie zu berücksichtigen und darauf
   hinzuwirken, dass das nachgeordnete Unterneh-

   men die strengeren Anforderungen einhält.

      (2) Ist das übergeordnete Unternehmen bedeu-

   tend gemäß § 17, hat es auf Grundlage einer grup-

   penweiten Risikoanalyse in entsprechender Anwen-

   dung des § 18 Absatz 2 die Gruppen-Risikoträger

   und Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei

   der gruppenweiten Risikoanalyse können die Mitar-
   beiter und Mitarbeiterinnen von Unternehmen, die
   vom Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanla-
   gegesetzbuchs erfasst sind, unberücksichtigt blei-
   ben. Bei der Festlegung der gruppenweiten Vergü-
   tungsstrategie gemäß Absatz 1 sind zudem die An-
   forderungen des § 18 Absatz 1 und 3 bis 5 und der
   §§ 19 bis 22 dieser Verordnung sowie des § 25a
   Absatz 5 des Kreditwesengesetzes in Bezug auf
   die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risikoträ-
   gerinnen umzusetzen.
      (3) Das übergeordnete Unternehmen hat die Ein-
   haltung der gruppenweiten Vergütungsstrategie in

   den nachgeordneten Unternehmen, die nicht vom

   Anwendungsbereich des § 37 des Kapitalanlagege-

   setzbuchs erfasst sind, sicherzustellen. Soweit ge-
   boten, hat das übergeordnete Unternehmen auf die
   Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses
   in den nachgeordneten Unternehmen hinzuwirken,
BGBl. 2017, Seite 3053 — Originalseite als Abbildung
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   der die Anforderungen des § 25d Absatz 12 des
   Kreditwesengesetzes und des § 15 dieser Verord-
   nung erfüllt.
      (4) Die Aufgaben des Vergütungsbeauftragten
   gemäß § 24 können zentral durch den Vergütungs-
   beauftragten des übergeordneten Unternehmens
   erfüllt werden. Bei nachgeordneten Unternehmen,
   die keine bedeutenden Institute gemäß § 17 sind,
   kann auch die Überprüfung gemäß § 12 Absatz 1
   zentral durch das übergeordnete Unternehmen
   durchgeführt werden.“
29. § 28 wird wie folgt neu gefasst:

                           „§ 28
                  Übergangsregelungen
     (1) § 5 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 sowie die
   §§ 18, 19 Absatz 1 und die §§ 20 bis 22 und 27 in

                                Bonn, den 25. Juli 2017

                                        Der Präsident

   der ab dem 4. August 2017 geltenden Fassung sind
   erstmals mit Beginn des nach diesem Zeitpunkt lie-
   genden Bemessungszeitraums anzuwenden.
      (2) § 5 Absatz 1 Nummer 3 in der ab dem
   4. August 2017 geltenden Fassung ist erst ab dem
   13. Januar 2018 anzuwenden.

      (3) Die Offenlegungspflichten nach § 16 in der
   am 4. August 2017 in Kraft getretenen Fassung
   sind erstmals für die nach diesem Zeitpunkt begin-
   nenden Bemessungszeiträume zu erfüllen.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                     der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                            Hufeld

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3042. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3f3dbdea556ec690….