Gesetze / Institutsvergütungsverordnung
InstitutsVergV§ 4 Ausrichtung an der Strategie des Instituts
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.04.2026
Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts- und Risikostrategien des jeweiligen Instituts niedergelegt sind. Dabei ist auch die Unternehmenskultur zu berücksichtigen. Die Vergütungsparameter sind zu Beginn des Bemessungszeitraums festzulegen und müssen sich an den Strategien ausrichten sowie das Erreichen der strategischen Ziele unterstützen. Dabei sind auch die ESG-Risiken zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 25.07.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 10.04.2026 (siehe Fassungen).
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25.07.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2017 (BGBl. I 3042)
BGBl. 2017 I S. 3042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.