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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4308
BGBl. 2021 I S. 4308 · 18.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1
Vom 20. September 2021
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und auf Un-
ternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis-
tungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes er-
bringen,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Ins-
titute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-
1
Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung
– der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der
Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausge-
nommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte
Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen
und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150
vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die durch die
Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert
worden ist, sowie
– der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU)
2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquidi-
tätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichti-
gungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das
Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpartei-
en, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame
Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die durch die Verordnung (EU)
2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
durch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2773).
gesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie
die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute,
die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des
Kreditwesengesetzes sind, wenn
1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren
Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkon-
solidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
tute und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert
worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder
überschreitet, oder
2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
schlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro
überschritten hat und die Institute mindestens
eine der folgenden weiteren Voraussetzungen
erfüllen:
a) sie fallen weder unter die Befreiung des
§ 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes, noch unterliegen sie
den vereinfachten Anforderungen der §§ 19
und 41 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes;
b) ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Ab-
schluss des letzten Geschäftsjahres ge-
hen über einen geringen Umfang im Sinne
des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 hinaus oder
c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die
mit Handelsabsicht gehalten werden,
übersteigt zum Abschluss des letzten
Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten
bilanziellen und außerbilanziellen Vermö-
genswerte und ihr Gesamtwert an allen
Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent,
wobei beide Werte gemäß Artikel 273a
Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechnet werden.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne
dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Ab-

satz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes.“
b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die
Wörter „die Interne Revision und der Bereich
Personal“ durch die Wörter „und die Interne
Revision“ ersetzt.
c) In Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 und 2“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25n“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kontrollein-
heiten“ die Wörter „und der Bereich Personal“
eingefügt und wird die Angabe „§ 25n“ durch
die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon und das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. sie geschlechtsneutral sind, so dass
eine Entgeltbenachteiligung wegen des
Geschlechts bei gleicher oder gleich-
wertiger Arbeit ausgeschlossen ist.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b
werden nach dem Wort „Betriebsverfassungs-
gesetzes“ die Wörter „oder gemäß § 75 Absatz 3
Nummer 13 des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes oder gemäß den entsprechenden lan-
desrechtlichen Regelungen“ eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 25n“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153)
geändert worden ist“ gestrichen.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 45 Ab-
satz 2 Nummer 10“ ersetzt.
b) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das Wort
„Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“
ersetzt.
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kontroll-
einheiten“ ein Komma und die Wörter „des
Bereichs Personal“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontroll-
einheiten“ die Wörter „und des Bereichs Perso-
nal“ eingefügt.
10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 25d Absatz 12
Satz 1“ durch die Wörter „§ 25d Absatz 7 Satz 1,
2 und 6“ ersetzt und werden die Wörter „§ 25d
Absatz 12 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25d
Absatz 12 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25n“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 45
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wör-
ter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das
Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter
„stellt sicher“ durch das Wort „überwacht“ er-
setzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten
gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeu-
tende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kre-
ditwesengesetzes sind noch in den Anwen-
dungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den
Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in
fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
der Begünstigten der variablen Vergütung offen-
zulegen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Absätzen 1
und 2“ durch die Wörter „in Absatz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die
Wörter „gemäß den Absätzen 1 und 2“ durch die
Wörter „gemäß Absatz 1“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeu-
tenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesen-
gesetzes sind, sofern“ gestrichen.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und
Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß
§ 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen
zusätzlich den besonderen Anforderungen der
Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-
chen. Vergütungssysteme für Risikoträger und
Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-
nannten Institute müssen den gleichen beson-
deren Anforderungen wie die Institute nach
Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforde-

rungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des
§ 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei
jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermit-
telte variable Vergütung eines Risikoträgers
oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern
diese nicht mehr als 50 000 Euro beträgt und
nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver-
gütung des Risikoträgers oder der Risikoträge-
rin ausmacht.“
b) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. an einem Verhalten, das für das Institut zu
erheblichen Verlusten, einer wesentlichen
regulatorischen Sanktion oder einer wesent-
lichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat,
maßgeblich beteiligt oder dafür verantwort-
lich war oder“.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah-
ren“ durch die Wörter „vier Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der nach-
gelagerten“ durch die Wörter „oder der der
Geschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten“
ersetzt.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
schäftsleiterinnen sind,“ die Wörter „nach
Maßgabe dieser Verordnung, des § 25a Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des
Kreditwesengesetzes, die Risikoträger-
ermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kredit-
wesengesetzes sowie die Offenlegung nach
§ 16 und nach Artikel 450 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„In einem übergeordneten Unternehmen gilt
dies darüber hinaus auch für die Regelun-
gen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie.“
cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ am
Satzanfang durch die Wörter „Die Vergü-
tungsbeauftragten“ ersetzt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe
hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie fest-
zulegen, welche die Grundsätze für angemesse-
ne, transparente, geschlechtsneutrale und auf
eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe aus-
gerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die
gruppenweite Vergütungsstrategie hat die
Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kredit-
wesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser
Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Un-
ternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordne-
ten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung
als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h
des Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Re-
gelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend
gelten.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Ist das übergeordnete Unternehmen
bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kredit-
wesengesetzes, hat es auf Grundlage einer
gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender
Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kredit-
wesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und
Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei
der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-
strategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu
den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug
auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risi-
koträgerinnen die Anforderungen des § 25a
Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die
Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5
und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-
Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen
umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2
haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
Risikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b Satz 1
des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die
Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit
Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 so-
wie § 20 Absatz 2, zu erfüllen.
(3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachge-
ordnete Unternehmen anzuwenden:
1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen
Union, die an besondere Vergütungsanforde-
rungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte
der Europäischen Union gebunden sind;
2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die
an besondere Vergütungsanforderungen
nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Euro-
päischen Union gebunden wären, wenn sie
ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem
nachgeordneten Unternehmen tätig sind, wel-
ches entweder eine Kapitalverwaltungsgesell-
schaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft
im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuches oder eine ausländische AIF-Ver-
waltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18
des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im
Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom
27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom
11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufge-
führten Wertpapierdienstleistungen und Anlage-
tätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten
Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforde-
rungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
sicherzustellen, sofern sich deren berufliche

Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risiko-
profil oder die Geschäftstätigkeit mindestens
eines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgeord-
neten Unternehmen“ das Komma und die Wör-
ter „die nicht vom Anwendungsbereich des § 37
des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind,“
gestrichen.
Bonn, den 20. September
Der Präsident
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die An-
gabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
17. § 28 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2021
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4308. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5e96bf6e1a43ca50….