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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4308

BGBl. 2021 I S. 4308 · 18.193 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4308
                                                  Dritte Verordnung
                                    zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1
                                                         Vom 20. September 2021

   Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von

Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-

dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1

Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018

(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im

Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und

nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

                               Artikel 1

  Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
       folgt gefasst:

      „§ 28     (weggefallen)“.

    2. § 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
         „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und auf Un-
         ternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis-
         tungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
         oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes er-
         bringen,“ eingefügt.

      b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die
         Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
      c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

              „(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Ins-
          titute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesen-

1
    Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung
    – der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der
      Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausge-

      nommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte
      Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen

      und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150
      vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die durch die
      Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert
      worden ist, sowie

    – der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU)
      2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
      Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquidi-
      tätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichti-

      gungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das
      Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpartei-
      en, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame
      Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der
      Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1;
      L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die durch die Verordnung (EU)
      2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
    durch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
    S. 2773).

     gesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2,
     Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie
     die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute,
     die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des
     Kreditwesengesetzes sind, wenn

     1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren

        Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkon-

        solidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verord-

        nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen

        Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

        über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-

        tute und zur Änderung der Verordnung (EU)

        Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
        L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom

        30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
        S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
        17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
        S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zu-
        letzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
        (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert
        worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder
        überschreitet, oder

     2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den

        jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
        schlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro
        überschritten hat und die Institute mindestens
        eine der folgenden weiteren Voraussetzungen
        erfüllen:

        a) sie fallen weder unter die Befreiung des
           § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
           wicklungsgesetzes, noch unterliegen sie
           den vereinfachten Anforderungen der §§ 19
           und 41 des Sanierungs- und Abwicklungs-
           gesetzes;

        b) ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Ab-
           schluss des letzten Geschäftsjahres ge-

           hen über einen geringen Umfang im Sinne
           des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung

           (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder

        c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die
           mit Handelsabsicht gehalten werden,
           übersteigt zum Abschluss des letzten

           Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten
           bilanziellen und außerbilanziellen Vermö-

           genswerte und ihr Gesamtwert an allen
           Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent,

           wobei beide Werte gemäß Artikel 273a
           Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
           berechnet werden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne
     dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Ab-
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     satz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des
     Kreditwesengesetzes.“
  b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die
     Wörter „die Interne Revision und der Bereich
     Personal“ durch die Wörter „und die Interne
     Revision“ ersetzt.
  c) In Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die

     Angabe „1 und 2“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25n“
     durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kontrollein-
     heiten“ die Wörter „und der Bereich Personal“
     eingefügt und wird die Angabe „§ 25n“ durch
     die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri-
         chen.
     bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon und das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. sie geschlechtsneutral sind, so dass

             eine Entgeltbenachteiligung wegen des
             Geschlechts bei gleicher oder gleich-
             wertiger Arbeit ausgeschlossen ist.“
  b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“
     durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b
     werden nach dem Wort „Betriebsverfassungs-
     gesetzes“ die Wörter „oder gemäß § 75 Absatz 3
     Nummer 13 des Bundespersonalvertretungs-
     gesetzes oder gemäß den entsprechenden lan-
     desrechtlichen Regelungen“ eingefügt.
  d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 25n“
     durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
   2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
   tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
   27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
   vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
   S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
   2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153)
   geändert worden ist“ gestrichen.

7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 45 Ab-

     satz 2 Nummer 10“ ersetzt.

  b) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
     „Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das Wort
     „Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt.
8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
   gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“
   ersetzt.

9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kontroll-
     einheiten“ ein Komma und die Wörter „des
     Bereichs Personal“ eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontroll-
      einheiten“ die Wörter „und des Bereichs Perso-
      nal“ eingefügt.
10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“
    durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 25d Absatz 12

      Satz 1“ durch die Wörter „§ 25d Absatz 7 Satz 1,
      2 und 6“ ersetzt und werden die Wörter „§ 25d
      Absatz 12 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25d
      Absatz 12 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
      Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25n“ durch die
          Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 45
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wör-
          ter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das
      Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter
      „stellt sicher“ durch das Wort „überwacht“ er-

      setzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
      gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten
      gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
      Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeu-
      tende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kre-
      ditwesengesetzes sind noch in den Anwen-
      dungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den
      Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in
      fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
      der Begünstigten der variablen Vergütung offen-
      zulegen.“
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Absätzen 1
      und 2“ durch die Wörter „in Absatz 1“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die
      Wörter „gemäß den Absätzen 1 und 2“ durch die
      Wörter „gemäß Absatz 1“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeu-

      tenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesen-
      gesetzes sind, sofern“ gestrichen.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und
      Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß
      § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen
      zusätzlich den besonderen Anforderungen der
      Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-
      chen. Vergütungssysteme für Risikoträger und
      Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-
      nannten Institute müssen den gleichen beson-
      deren Anforderungen wie die Institute nach
      Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforde-
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       rungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des
       § 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei
       jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermit-

       telte variable Vergütung eines Risikoträgers

       oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern

       diese nicht mehr als 50 000 Euro beträgt und

       nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver-

       gütung des Risikoträgers oder der Risikoträge-

       rin ausmacht.“

   b) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:
       „1. an einem Verhalten, das für das Institut zu
           erheblichen Verlusten, einer wesentlichen
           regulatorischen Sanktion oder einer wesent-
           lichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat,
           maßgeblich beteiligt oder dafür verantwort-
           lich war oder“.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah-
      ren“ durch die Wörter „vier Jahren“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der nach-
      gelagerten“ durch die Wörter „oder der der
      Geschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten“
      ersetzt.
15. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
           schäftsleiterinnen sind,“ die Wörter „nach
           Maßgabe dieser Verordnung, des § 25a Ab-
           satz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des
           Kreditwesengesetzes, die Risikoträger-
           ermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kredit-
           wesengesetzes sowie die Offenlegung nach
           § 16 und nach Artikel 450 der Verordnung
           (EU) Nr. 575/2013“ eingefügt.
       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
           „In einem übergeordneten Unternehmen gilt
           dies darüber hinaus auch für die Regelun-
           gen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie.“
       cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ am
           Satzanfang durch die Wörter „Die Vergü-
           tungsbeauftragten“ ersetzt.
16. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:
       „Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe
       hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie fest-
       zulegen, welche die Grundsätze für angemesse-
       ne, transparente, geschlechtsneutrale und auf
       eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe aus-
       gerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die
       gruppenweite Vergütungsstrategie hat die
       Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kredit-
       wesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser
       Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und
       Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Un-
       ternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordne-
       ten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung
       als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h
       des Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Re-
       gelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend
       gelten.“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   bis 4 ersetzt:

     „(2) Ist das übergeordnete Unternehmen

  bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kredit-

  wesengesetzes, hat es auf Grundlage einer

  gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender

  Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kredit-

  wesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und

  Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei
  der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-
  strategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu
  den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug
  auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risi-
  koträgerinnen die Anforderungen des § 25a
  Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die
  Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5
  und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-
  Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen

  umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2
  haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
  Risikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b Satz 1
  des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die
  Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit
  Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 so-
  wie § 20 Absatz 2, zu erfüllen.
    (3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
  sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachge-
  ordnete Unternehmen anzuwenden:

  1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen
     Union, die an besondere Vergütungsanforde-
     rungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte
     der Europäischen Union gebunden sind;
  2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die
     an besondere Vergütungsanforderungen
     nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Euro-
     päischen Union gebunden wären, wenn sie
     ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.
     (4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich
  Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem
  nachgeordneten Unternehmen tätig sind, wel-
  ches entweder eine Kapitalverwaltungsgesell-
  schaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlage-
  gesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft
  im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlage-
  gesetzbuches oder eine ausländische AIF-Ver-
  waltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18
  des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im
  Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7
  der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
  über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
  Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
  2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
  L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
  13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
  L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom
  27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Ver-
  ordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom
  11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufge-
  führten Wertpapierdienstleistungen und Anlage-
  tätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten
  Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforde-
  rungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
  sicherzustellen, sofern sich deren berufliche
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  Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risiko-
  profil oder die Geschäftstätigkeit mindestens
  eines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
   Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgeord-
   neten Unternehmen“ das Komma und die Wör-

   ter „die nicht vom Anwendungsbereich des § 37
   des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind,“
   gestrichen.

                          Bonn, den 20. September

                                  Der Präsident

     d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
        Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die An-
        gabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
  17. § 28 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2021
               der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                  Mark Branson

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4308. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e96bf6e1a43ca50….