Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Stand: 01.01.2024

InsolvenzrechtBund2 Fassungen172 Entscheidungen

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

§ 92 § 94