§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 172
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 9
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BFH, 02.11.2001 – VII B 155/01Zitiert von 7
- LG Stuttgart, 05.04.2019 – 3 O 85/17
- BGH, 09.10.2008 – IX ZR 138/06Insolvenzanfechtung: Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Doppelinsolvenz von Gesellschaft und persönlich haftendem Gesellschafter; Berechnung der Anfechtungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Zweibrücken, 06.04.2022 – 7 U 37/20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.