§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 93 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BFH, 02.11.2001 – VII B 155/01Zitiert von 7
- LG Stuttgart, 05.04.2019 – 3 O 85/17
- BGH, 09.10.2008 – IX ZR 138/06Insolvenzanfechtung: Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Doppelinsolvenz von Gesellschaft und persönlich haftendem Gesellschafter; Berechnung der Anfechtungsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Zweibrücken, 06.04.2022 – 7 U 37/20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- LAG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – 15 Sa 32/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 34 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 93 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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