§ 79 Unterrichtung der Gläubigerversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 27.09.2023 – 3 W 37/23
- BGH, 05.12.2024 – IX ZB 42/23Nebenintervention eines Insolvenzgläubigers bei der Unterlassungsklage einer Gesellschaft gegen die Herausgabe eines Gutachtens durch den Insolvenzverwalter
- LG Oldenburg (Oldenburg), 24.03.2023 – 5 O 1764/22
- OLG Koblenz, 05.03.2013 – 6 U 134/13
- BGH, 13.10.2016 – IX AR (VZ) 7/15Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts für InsolvenzverwalterZitiert von 2
- BGH, 03.03.2016 – IX ZR 119/15Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragten RechtsanwaltsZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.06.2018 – 2 K 54/14
- LAG Düsseldorf, 10.10.2013 – 5 Sa 747/13
- LAG Düsseldorf, 10.10.2013 – 5 Sa 823/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.