§ 152 Gläubigerverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.10.2010 – IX ZB 24/10Insolvenzrecht: Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 4/18(Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten Gebietsverbands einer politischen ParteiZitiert von 2
- BGH, 13.10.2016 – IX AR (VZ) 7/15Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts für InsolvenzverwalterZitiert von 2
- BGH, 03.03.2016 – IX ZR 119/15Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragten RechtsanwaltsZitiert von 6
- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
- BGH, 19.07.2012 – IX ZB 250/11Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans durch einen InsolvenzgläubigerZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.07.2025 – L 16 BA 21/24
- FG Hamburg, 05.06.2018 – 2 K 54/14
- FG Sachsen-Anhalt, 14.05.2014 – 2 K 1237/10Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/152#abs-1 (1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/152#abs-2 (2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/152#abs-3 (3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.