Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 218 Vorlage des Insolvenzplans

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-1 (1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-2 (2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-3 (3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

§ 217 § 219