§ 218 Vorlage des Insolvenzplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 – 10 U 97/16Zitiert von 8
- LG Bochum, 30.12.2002 – 10 T 64/02
- BGH, 06.12.2007 – IX ZR 113/06Zitiert von 11
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2014 – 20 W 317/11
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- LG Bochum, 30.12.2002 – 10 T 33/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 15/24Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des SachwaltersZitiert von 1
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- LG Augsburg, 06.02.2023 – 071 T 4888/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 218 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-1 (1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-2 (2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/218#abs-3 (3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.