Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-1 (1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-2 (2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-3 (3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-4 (4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-5 (5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/19#abs-6 (6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 19 SchVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- BGH, 16.11.2017 – IX ZR 260/15Insolvenzverfahrenseröffnung: Aufhebung von Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung; Zulässigkeit eines Opt-in-Beschlusses über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009Zitiert von 3
- LG Dortmund, 31.01.2019 – 2 O 154/17
- BGH, 22.03.2018 – IX ZR 99/17Feststellung von Forderungen aus Genussrechten zur Insolvenztabelle: Behandlung unverbriefter Genussrechte; Prozessfähigkeit der Schuldverschreibungsgläubiger im Feststellungsprozess nach Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung; Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren; formularmäßig vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber sonstigen ForderungenZitiert von 28
- LG Hamburg, 12.10.2017 – 326 T 157/16
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 – 10 U 97/16Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 11/24Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 14/24Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.