Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-1 (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-2 (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 18 InsVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 47/19Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines VorschussesZitiert von 1
- BGH, 29.03.2012 – IX ZB 310/11Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Unzumutbarkeit der AusschusstätigkeitZitiert von 3
- AG Potsdam, 05.08.2019 – 35 IN 51/18Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 94/18Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 3
- LG Darmstadt, 22.02.2022 – 5 T 175/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.