Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
InsVV§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2021 – IX ZB 47/19Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses: Durchsetzung der Anordnung eines Vorschusses
- BGH, 29.03.2012 – IX ZB 310/11Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Unzumutbarkeit der AusschusstätigkeitZitiert von 3
- AG Potsdam, 05.08.2019 – 35 IN 51/18Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2021 – IX ZB 94/18Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des GläubigerausschussesZitiert von 2
- LG Darmstadt, 22.02.2022 – 5 T 175/21
- AG Duisburg, 13.01.2004 – 62 IN 67/02 u.a.
Zuletzt entschieden
- LG Kaiserslautern, 31.08.2001 – 1 T 290/00Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 InsVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-1 (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-2 (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.