Gesetze / Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

InsVV

§ 18 Auslagen. Umsatzsteuer

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-1 (1) Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsVV/18#abs-2 (2) Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.

←§ 17 →§ 19