§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 52 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.12.2010 – IX ZB 61/09Insolvenzverfahren: Verzicht des Insolvenzgläubigers auf das Absonderungsrecht für eine InsolvenzforderungZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- VG Düsseldorf, 22.04.2015 – 5 K 8185/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 03.03.2000 – 2 W 31/00Zitiert von 9
- BGH, 03.05.2012 – V ZB 138/11Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gläubiger; Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 6
- BGH, 29.11.2007 – IX ZB 12/07Insolvenzeröffnungsverfahren: Keine Verfahrenseröffnung wegen einer auch ohne das Insolvenzverfahren mit Sicherheit vollständig befriedigbaren Forderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 02.07.2024 – 118 Qs 12/24Zitiert von 1
- OLG München, 11.07.2023 – 5 U 4147/22
- OLG Frankfurt am Main, 09.05.2023 – 18 U 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.