§ 371
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/371#abs-1 (1) Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/371#abs-2 (2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/371#abs-3 (3) Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigentümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigentümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/371#abs-4 (4) Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 371 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 28.07.2010 – 4 U 191/09
- BGH, 05.05.2011 – IX ZR 144/10Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur freihändigen Veräußerung eines Warenbestands; Pflicht zur Durchsetzung des Verkaufs mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung bei Zustimmungsverweigerung des SchuldnersZitiert von 26
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 – 19 VA 3/14Zitiert von 1
- BGH, 02.12.2004 – IX ZR 200/03Arbeitnehmerüberlassung: Keine Minderung des Bereicherungsanspruchs der Masse um vom Entleiher nach Insolvenzeröffnung erbrachte Abzugsposten bei formnichtigem Vertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 07.03.2002 – IX ZR 457/99Grundbuchberichtigung im Konkurs: Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Anspruch auf Löschung einer Vormerkung aus formnichtigem Kaufvertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 05.03.2014 – 4 U 201/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 371 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 371 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.