Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 351 Dingliche Rechte

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/351#abs-1 (1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/351#abs-2 (2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.

§ 350 § 352