§ 351 Dingliche Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/351#abs-1 (1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/351#abs-2 (2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen sich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem Recht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 351 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 30.04.2013 – VII ZB 22/12Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen Versicherungsunternehmens: Tatrichterliche Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts; notwendiger Inhalt des die Erinnerung zurückweisenden BeschlussesZitiert von 19
- BGH, 08.12.2016 – V ZB 41/14Zwangsversteigerungsverfahren: Öffentliche Lasten des Grundstücks als dingliche Rechte im Sinne der Europäischen InsolvenzverordnungZitiert von 2
- BGH, 03.02.2011 – V ZB 54/10Grenzüberschreitende Insolvenz innerhalb der EU: Anwendbares Recht auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters; Voraussetzungen der Zwangsversteigerung des in Deutschland belegenen Grundstücks eines deutschen Schuldners nach Eröffnung eines englischen InsolvenzverfahrensZitiert von 22
- KG, 16.05.2023 – 21 U 65/18Zitiert von 1
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