Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 319 Antragsfrist

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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