§ 272 Aufhebung der Anordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 272 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 272 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.