Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 272 Aufhebung der Anordnung

InsolvenzrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,

1.
wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird;
2.
wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen;
3.
wenn dies vom Schuldner beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/272?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.

§ 270 § 270b