§ 269 Kosten der Überwachung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 269 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 19 U 12/19
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
13.04.2017 Ausfertigung
§ 269 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 866)
BGBl. 2017 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.