Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 269 Kosten der Überwachung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund2 Entscheidungen

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.

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