§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2008 – V ZR 79/07Zitiert von 19
- OLG Schleswig, 26.08.2009 – 2 W 241/08Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.04.2010 – I-3 Wx 88/10
- OLG Naumburg, 06.11.2013 – 12 Wx 26/13Zitiert von 2
- KG, 01.08.2014 – 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14
- OLG Hamm, 18.02.2003 – 15 W 46/03
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Dresden, 15.07.2024 – 12 Wx 37/24
73 Entscheidungen zu § 28 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.