§ 28
Stand: 10.06.2019
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 28 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.01.2008 – V ZR 79/07Umwandlungsrecht: Anforderungen an die Bezeichnung übergehender Grundstücke im Spaltungs- und Übernahmevertrag (§ 126 UmwG, § 28 GBO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Schleswig, 26.08.2009 – 2 W 241/08Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.04.2010 – I-3 Wx 88/10
- OLG Naumburg, 06.11.2013 – 12 Wx 26/13Zitiert von 2
- KG, 01.08.2014 – 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14
- OLG Hamm, 18.02.2003 – 15 W 46/03
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2024 – 20 W 94/24
- OLG Dresden, 15.07.2024 – 12 Wx 37/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 153 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.