§ 223 Rechte der Absonderungsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/223#abs-1 (1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom Plan nicht berührt. Eine abweichende Bestimmung ist hinsichtlich der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie der Sicherheiten ausgeschlossen, die
gestellt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/223#abs-2 (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, ist im gestaltenden Teil für die absonderungsberechtigten Gläubiger anzugeben, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 223 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 223 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 223 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 223 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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08.12.1999 Ausfertigung
§ 223 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I 2384)
BGBl. 1999 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.