§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-1 (1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-2 (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-3 (3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.