§ 225 Rechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-1 (1) Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-2 (2) Soweit im Plan eine abweichende Regelung getroffen wird, sind im gestaltenden Teil für jede Gruppe der nachrangigen Gläubiger die in § 224 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/225#abs-3 (3) Die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten kann durch einen Plan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 225 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- BGH, 13.11.2025 – IX ZR 127/24Insolvenzrang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzforderungen von AktionärenZitiert von 6
- BGH, 14.10.2010 – IX ZR 16/10Insolvenzanfechtung: Zahlung einer Geldstrafe als anfechtbare RechtshandlungZitiert von 15
- BGH, 17.12.2009 – IX ZR 32/08
- BGH, 05.07.2007 – IX ZR 221/05Rückforderung europarechtswidriger Beihilfen: Einordnung des Anspruchs auf Rückforderung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens als einfache Insolvenzforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 – L 9 BA 6/21
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 – 11 K 2335/19 GE,AOZitiert von 1
- LG Stuttgart, 10.06.2020 – 9 Qs 29/20
- AG Dortmund, 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 (b)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 225 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 225 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.