§ 192 Nachträgliche Berücksichtigung
Stand: 10.06.2019
Gläubiger, die bei einer Abschlagsverteilung nicht berücksichtigt worden sind und die Voraussetzungen der §§ 189, 190 nachträglich erfüllen, erhalten bei der folgenden Verteilung aus der restlichen Insolvenzmasse vorab einen Betrag, der sie mit den übrigen Gläubigern gleichstellt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 192 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 11.01.2011 – VII R 11/10Erhalt des Mineralölsteuervergütungsanspruchs nur bei rechtzeitiger Anmeldung der Kaufpreisforderung zur InsolvenztabelleZitiert von 4
- LG Krefeld, 05.05.2023 – 1 S 1/22
- FG Düsseldorf, 27.03.2015 – 1 K 4001/13 UZitiert von 3
- FG Hamburg, 18.09.2014 – 4 K 195/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.