Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 42 Auflösend bedingte Forderungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund22 Entscheidungen

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.

§ 41 § 43