§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 27.03.2015 – 1 K 4001/13 UZitiert von 3
- BFH, 29.03.2017 – XI R 5/16Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher InsolvenzanfechtungZitiert von 14
- BFH, 16.03.2016 – V B 41/15Zur Feststellung einer Insolvenzforderung als "auflösend bedingt"
- BGH, 06.12.2018 – IX ZR 143/17Insolvenzanfechtung: Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung; Inkongruenz der Leistung bei materiell-rechtlicher Anfechtbarkeit eines Vertrags; Kontrollfähigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre; hinreichende Transparenz einer qualifizierten NachrangvereinbarungZitiert von 35
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
- BGH, 27.09.2012 – IX ZR 15/12Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung des Ehegatten im TodesfallZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 – 14 VA 15/20Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – OVG 6 B 5.16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.