§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Stand: 10.06.2019
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 42 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 27.03.2015 – 1 K 4001/13 UZitiert von 3
- BFH, 29.03.2017 – XI R 5/16Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher InsolvenzanfechtungZitiert von 16
- BFH, 16.03.2016 – V B 41/15Zur Feststellung einer Insolvenzforderung als "auflösend bedingt"
- BGH, 06.12.2018 – IX ZR 143/17Insolvenzanfechtung: Beurteilungszeitpunkt für die Unentgeltlichkeit einer Leistung; Inkongruenz der Leistung bei materiell-rechtlicher Anfechtbarkeit eines Vertrags; Kontrollfähigkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Nachrangdarlehens geregelten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre; hinreichende Transparenz einer qualifizierten NachrangvereinbarungZitiert von 35
- BGH, 24.03.2016 – IX ZR 259/13Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld durch den InsolvenzverwalterZitiert von 12
- BGH, 27.09.2012 – IX ZR 15/12Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung des Ehegatten im TodesfallZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 22.03.2023 – 1 K 2330/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.01.2021 – 14 VA 15/20Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – OVG 6 B 5.16Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.