Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 106 Insolvenzanfechtung
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu Art 106 EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2006 – IX ZR 239/04Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.02.2012 – 3 U 111/11
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 27 U 172/03Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2007 – IX ZR 93/06Insolvenzanfechtung: Nichtberücksichtigung einer früher ernsthaft eingeforderten Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach Abschluss eines Stillhalteabkommens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 66
- OLG Brandenburg, 13.07.2011 – 7 U 164/10
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 27 U 45/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 27
- BGH, 04.07.2013 – IX ZR 229/12Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft; Anfechtungsanspruch bei nur teilweiser Rückführung des besicherten Drittdarlehens; vormalige Eigenkapitalersatzvorschriften als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von RechtshandlungenZitiert von 25
- BGH, 11.04.2013 – IX ZR 268/12Insolvenzrecht: Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr im Zweitverfahren nach Verfristung oder Verjährung des Anfechtungsrechts des Verwalters in einem ersten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder InsolvenzverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 106 EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.