Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 106 Insolvenzanfechtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2006 – IX ZR 239/04Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 08.02.2012 – 3 U 111/11
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 27 U 172/03Zitiert von 1
- BGH, 20.12.2007 – IX ZR 93/06Insolvenzanfechtung: Nichtberücksichtigung einer früher ernsthaft eingeforderten Forderung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nach Abschluss eines Stillhalteabkommens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
- OLG Brandenburg, 13.07.2011 – 7 U 164/10
- OLG Hamm, 20.07.2004 – 27 U 45/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
- BGH, 04.07.2013 – IX ZR 229/12Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft; Anfechtungsanspruch bei nur teilweiser Rückführung des besicherten Drittdarlehens; vormalige Eigenkapitalersatzvorschriften als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von RechtshandlungenZitiert von 25
- BGH, 11.04.2013 – IX ZR 268/12Insolvenzrecht: Anspruch auf anfechtungsrechtliche Rückgewähr im Zweitverfahren nach Verfristung oder Verjährung des Anfechtungsrechts des Verwalters in einem ersten Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder InsolvenzverfahrenZitiert von 1
16 Entscheidungen zu Art 106 EGInsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 106 EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.