§ 15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.11.2020 – VII R 55/18(Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG)Zitiert von 6
- OLG Hamm, 28.09.2000 – 27 U 176/99Zitiert von 1
- BFH, 30.03.2010 – VII R 22/09Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen GrundstückZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 25.04.2013 – I-12 U 158/10
- BGH, 15.11.2012 – IX ZR 173/09Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits erfolgter erfolgreicher Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners vor der Insolvenzverfahrenseröffnung; Geltung des PrioritätsprinzipsZitiert von 10
- LG Köln, 07.07.2011 – 7 O 207/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 209/23Anfechtbarkeit der Übertragung des Eigentums an zwei Hausgrundstücken vom Schuldner auf eine nahestehende PersonZitiert von 2
- FG Münster, 15.12.2023 – 12 K 3001/21 AO
- FG Münster, 21.11.2023 – 2 K 2201/20 AO
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/15#abs-1 (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/15#abs-2 (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:
1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/15#abs-3 (3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.