§ 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/132#abs-1 (1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/132#abs-2 (2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/132#abs-3 (3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 132 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 10.01.2022 – 3 U 30/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.05.2009 – 17 U 467/08
- BGH, 03.04.2012 – XI ZR 39/11Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter Einzugsermächtigungslastschriften durch Zuführung neuer Liquidität; Einwand der DeckungsanfechtungZitiert von 9
- FG Niedersachsen, 13.05.2025 – 5 K 100/23
- BGH, 17.12.2015 – IX ZR 287/14Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen Kongruenzvereinbarung zwischen einem insolventen Bauunternehmer, einem Subunternehmer und dem Auftraggeber über die Direktzahlung von Werklohn an den Subunternehmer; spätester Zeitpunkt einer wirksamen Kongruenzvereinbarung; Unsicherheitseinrede des VorleistungspflichtigenZitiert von 16
- OLG Hamm, 21.08.2008 – 27 U 174/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – IX ZR 168/24Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss eines entgeltlichen Sale-and-lease-back-Geschäfts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Dresden, 14.11.2025 – 13 U 581/25
- BGH, 23.10.2025 – IX ZR 125/23Drei-Personen-Verhältnis und Unentgeltlichkeitsanfechtung bei mittelbarer Zuwendung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.